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  • 01.01.2006 | Holdinggesellschaften

    Neue Gestaltungsmöglichkeiten im Lichte des „Treaty-Shoppings“

    von StB Prof. Dr. Wolfgang Kessler und Rolf Eicke, Freiburg i.Br.

    Zu den gefährlichen Klippen des internationalen Unternehmenssteuerrechts gehört die „Anti-Treaty-Shopping“-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG (§ 50d Abs. 1a EStG a.F.). Diese Vorschrift verhindert, dass die Zwischenschaltung einer juristischen Person nicht berechtigte natürliche oder juristische Personen in den Genuss der Vorteile eines DBA oder des sekundären Gemeinschaftsrechts (Verordnungen/Richtlinien) kommen. Bislang stellte der BFH (20.3.02, Hilversum I, BStBl II, 819) hohe Maßstäbe an die Geeignetheit einer Zwischenholdinggesellschaft, damit diese nicht von § 50d Abs. 3 EStG erfasst wird. Diese strengen Anforderungen gab das Gericht jedoch in seiner Entscheidung vom 31.5.05 (Hilversum II, PIStB 05, 271) auf und stellt nun endgültig das Verhältnis zwischen § 42 AO und § 50d Abs. 3 EStG klar. Dies ist eine für den internationalen Steuerplaner wegweisende Entscheidung, in der der BFH aus der einstigen Klippe einen Fels in der Brandung des internationalen Steuerrechts machte. 

    1. Ausgangsfall der Entscheidung (Hilversum II)

    Zwei niederländische Kapitalgesellschaften (B.V.), denen jeweils eine deutsche GmbH-Beteiligung und weitere EU-Tochtergesellschaften gehörten, klagten gegen die ihnen auf Grundlage des heutigen § 50d Abs. 3 EStG verweigerte Kapitalertragsteuererstattung. Diese stand ihnen grundsätzlich auf Grund der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) zu. Hilfsweise verlangten die Klägerinnen, das Verfahren auszusetzen, und dem EuGH die folgenden Fragen vorzulegen:  

     

    • Erstens, ob der Missbrauchstatbestand des Art. 1 Abs. 2 MTRL,
    • zweitens die Niederlassungsfreiheit i.S. von Art. 43 ff. EGV und
    • drittens das Prinzip der Gemeinschaftstreue i.S. von Art. 10 EGV es erlauben, passive Gesellschaften von der Anwendung der MTRL auszuschließen, die lediglich Beteiligungen an Gesellschaften in anderen Mitglieds- und Drittstaaten halten.

     

    Die beiden niederländischen B.V.s gehörten zu einer auf den niederländischen Antillen beheimateten Gesellschaft, die wiederum der G-Ltd., einem Fernseh-Unterhaltungskonzern auf Bermuda gehörte. An dieser G-Ltd. waren der G (Bermuda) zu 85 v.H., der H (Australien) und der B (USA) zu jeweils 7,5 v.H. beteiligt. Im Zuge der Expansion des Konzerns wurden die beiden klagenden B.V.s ausgegliedert, um innerhalb des G-Konzerns als Holdinggesellschaft Beteiligungen an anderen europäischen und außereuropäischen Tochtergesellschaften zu halten.  

     

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