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  • 07.07.2011 | Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit

    Besteuerung von Mitarbeiterentsendungen nach Indien

    von Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Caroline Klotzek, Dipl.-Kauffr. Aleksandra Lechowicz und Anne Vater, Berlin

    Indien gehört als einer der BRIC-Staaten zu den Wachstumsmärkten der Zukunft. Zunehmend mehr deutsche Unternehmen entsenden ihre Mitarbeiter nach Indien und somit in eine der am stärksten wachsenden Volkswirtschaften. Dabei sind spezielle Regelungen bezüglich des Entsendeprozesses von Arbeitnehmern zu beachten, die sowohl dem nationalen Steuerrecht als auch dem Abkommensrecht entspringen.  

    1. Steuerpflicht in Indien

    Das indische Steuerrecht kennt, wie auch das deutsche Steuerrecht, die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Die Steuerpflicht natürlicher Personen wird auf der Grundlage des Wohnsitzes bzw. Ansässigkeitsstatus und nicht nach der Staatsangehörigkeit entschieden. Die folgende Übersicht stellt die unterschiedlichen Arten der Ansässigkeit in Indien vor:  

     

    Art der Ansässigkeit im nationalen Steuerrecht  

     

    Bedingung  

    Steuerpflicht  

    ROR  

    Resident and ordinarily resident  

    grundlegend  

    1.Aufenthalt in Indien an mindestens 182 Tagen im Steuerjahr oder
    2.Aufenthalt an mindestens 60 Tagen im Steuerjahr und an insgesamt mindestens 365 Tagen während der letzten 4 Steuerjahre in Indien; außerdem

    Unbeschränkt steuerpflichtig mit Welteinkommen  

    zusätzlich  

    3.Ansässigkeit in Indien in 9 von 10 vorausgegangenen Jahren ODER
    4.Aufenthalt von mindestens 730 Tagen in den vorausgegangenen 7 Steuerjahren

    RNOR  

    Resident but not ordinarily resident  

     

    Bedingung 1 oder 2 von ROR erfüllt, allerdings Bedingung 3 und 4 nicht gegeben  

    Beschränkt steuerpflichtig mit Einkommen aus indischen Quellen, zusätzlich auch aus ausländischen Quellen, soweit das Geschäft von Indien aus gesteuert bzw. beherrscht wird  

    NR  

    Non Resident  

     

    Keine der oben bei ROR genannten grundlegenden Bedingungen erfüllt  

    Beschränkt steuerpflichtig mit Einkommen aus indischen Quellen  

     

    Arbeitnehmer, die erstmalig nach Indien entsandt werden, gelten die ersten zwei bis drei Jahre meist als RNOR. Reist ein Mitarbeiter zum Beispiel am 1.1.01 ein und verlässt am 30.11.02 wieder das Land, sind es insgesamt weniger als 730 Tage und er gilt infolgedessen als RNOR. Hält er sich immer nur kurzfristig beispielsweise für einen Monat pro Jahr in Indien auf, gilt der Arbeitnehmer ebenfalls als RNOR, da 60 Tage im Steuerjahr sowie 365 Tage in vier Jahren nicht erreicht werden.  

     

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