Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 11.11.2010 | Gewerbesteuer

    Gewinnausschüttung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Gewinnanteile aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die nach dem KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, werden bei Anwendung des sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG; BFH 23.6.10, I R 71/09, Abruf-Nr. 102606).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine deutsche GmbH (A), war im Streitjahr (2003) an einer polnischen Kapitalgesellschaft (B) beteiligt. B beschloss für 2002 eine Gewinnausschüttung an A vorzunehmen. Hierbei erfolgten die Auszahlungen unter Einbehaltung der polnischen Steuern.  

     

    Bei der inländischen Steuerveranlagung der A vertrat das FA die Ansicht, dass die Gewinnausschüttung der B zwar gemäß § 8 b Abs. 1, 5 KStG (2002) zu 95 % von der KSt befreit sei, diese Steuerfreiheit aber nicht für die Gewerbesteuer gelte: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sei der steuerfreie Gewinnanteil, der von B bezogen wurde, gemäß § 8 Nr. 5 GewStG hinzu zu rechnen. A berief sich demgegenüber auf das sogenannte abkommensrechtliche Schachtelprivileg (Art. 21 Abs. 1a S. 3 DBA-Polen). Diese abkommensrechtliche Privilegierung gehe § 8b Abs. 1 KStG und somit auch § 8 Nr. 5 GewStG vor. Vor dem FG (FG Düsseldorf EFG 10,899) behielt die Klägerin Recht, die hiergegen gerichtete Revision blieb jetzt erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Gewerbeertrag (§ 7 S. 1 GewStG) ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Hierbei werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. hinzugerechnet die nach dem KStG außer Ansatz bleibenden Dividenden und sonstigen Bezüge (§ 8b Abs. 1 KStG), soweit sie nicht die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen (§ 8 Nr. 5 GewStG).  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents