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  • 05.02.2008 | Geschlossene Fonds

    Auslandsanlagen bieten viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die Zeichnung einer Fondsbeteiligung bietet sich zur Diversifikation des Portfolios sowie als Inflationsschutz bei größeren Vermögen an. Der Vorteil eines geschlossenen Auslandsfonds liegt darin, dass sich Anleger ohne eigenen Verwaltungsaufwand bereits ab 15.000 EUR an Geschäftsimmobilien oder Betriebsstätten in London oder New York beteiligen können, was als Direktinvestition kaum möglich ist. So bieten Fonds das ideale Produkt, wirtschaftliche Sonderaspekte im Ausland mit steuerlichen Vorteilen durch die einzelnen DBA zu kombinieren. Dieser Beitrag stellt Anlageländer vor, die für attraktive Langfristrenditen in Frage kommen. 

    1. Einkommensteuerliche Aspekte

    Ab 2009 kommt die Abgeltungsteuer auf alle Kapitalerträge, was aufgrund der entfallenden Spekulationsfrist insbesondere die Anlage in Aktien, Zertifikaten und Investmentfonds durch eine geringere Nachsteuerrendite unattraktiver macht. Dagegen tangieren geschlossene Fonds diese Änderungen mit Ausnahme der Private Equity Fonds nicht, sie kommen eher als Alternative für durch den Systemwechsel benachteiligte Anleger in Betracht. Das gilt vor allem für Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Denn für diese ergeben sich durch die inländischen Änderungen keine nennenswert negativen Effekte. Da die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG weiterhin Bestand hat, greift der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG nicht bei nach Ablauf der Haltefrist realisierte Gewinne. Das gilt sowohl für einen Objektverkauf durch den Immobilienfonds, als auch für Anteilsveräußerungen durch den Anleger selbst. 

     

    Beachte: Verkaufsgewinne im Ausland werden oftmals gar nicht oder nur nach einem gemilderten Tarif besteuert. 

     

    1.1 Effekt der DBA-Freistellung

    Die nach inländischen Vorschriften ermittelten Einkünfte aus einem ausländischen geschlossenen Fonds werden über die jeweiligen DBA mit Ausnahme von wenigen Staaten wie der Schweiz, Spanien und künftig der Vereinigten Arabischen Emirate im inländischen Steuerbescheid nur über den Progressionsvorbehalt erfasst. Damit sind sie unabhängig von der Höhe steuerfrei und wirken sich nur auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte aus. 

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