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  • 01.09.2006 | Finanzgericht Düsseldorf

    Zur einkommensteuerlichen Gestaltung bei Nettolohnvereinbarungen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Bei Nettolohnvereinbarungen ausländischer Arbeitnehmer sind Einkommensteuererstattungen netto vom Bruttoarbeitslohn und nicht vom Nettoarbeitslohn abzuziehen – so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 24.4.06 (17 K 4592/04 H (L), Rev. BFH VI R 29/06, Abruf-Nr. 062584). Nach Ansicht des FG ist es sachlich nicht überzeugend, dass bei Freibeträgen und bei der Rückzahlung irrtümlich zu viel gezahlten Nettolohns ein Abzug vom Nettolohn zugelassen wird.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte mit ihren japanischen Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen geschlossen. Auf deren Grundlage zahlte sie den Angestellten den Nettolohn aus und übernahm als Arbeitgeberin die hierauf anfallenden Steuern und Abgaben . Soweit es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer zur Einkommensteuererstattung kam, wurden die Erstattungsbeträge auf Basis der getroffenen Nettolohnabreden von den Arbeitnehmern an die Klägerin abgetreten. Die Steuerstattungen behandelte die Klägerin als negative Einnahmen der Arbeitnehmer und kürzte in der entsprechenden Höhe den laufenden Nettolohn, den sie ihrer Lohnsteueranmeldung zu Grunde legte. Auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer waren die Steuererstattungen weder als Werbungskosten noch als negative Einnahmen eingetragen. 

     

    Das FA vertrat die Ansicht, dass die Steuererstattungsansprüche nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn abzuziehen seien. Infolgedessen nahm es die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Nach Auffassung der Klägerin mindern die Einkommensteuererstattungen an den Arbeitgeber die Nettoeinkünfte des Arbeitnehmers. Die vom FA vorgenommene Minderung der Bruttoeinkünfte des Arbeitnehmers führe zu einer ungerechtfertigten Lohnsteuererhöhung in der Periode der Einkommensteuerrückzahlung. So führe dies im Ergebnis dazu, dass das Nettoeinkommen auf Grund der Nettolohnvereinbarungen der Arbeitnehmer geringer wäre als das Nettoeinkommen gemäß den Einkommensteuerveranlagungen. Da die Finanzverwaltung den Abzug von Freibeträgen vom Nettolohn zulasse, könne auch hier bei der Berücksichtigung von Einkommensteuererstattungen nichts anderes gelten. Der gegen den Haftungsbescheid gerichtete Einspruch und auch die anschließende Klage blieben erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft die Frage, ob Einkommensteuererstattungen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber durch Abtretung abgeführt haben, zu einer Minderung des Brutto- oder des Nettolohnes führen. Nettolohnvereinbarungen funktionieren wie folgt:  

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