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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · FG Hamburg

    Steuerfreiheit von Arbeitslohn für Tätigkeit in ausländischer Betriebsstätte

    | Auch bei Zahlung des Arbeitslohns durch eineninländischen „arbeitsrechtlichen“ Arbeitgeber kann derArbeitslohn gemäß Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1DBA-Indonesien steuerfrei sein, wenn er von einer in Indonesienunterhaltenen Betriebsstätte des „steuerrechtlichen“Arbeitgebers wirtschaftlich getragen wird FG Hamburg 22.11.01, I 6/96,EFG 02, 445, rkr.. |

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