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  • 01.11.2003 · Fachbeitrag · FG Düsseldorf

    Geschäftsführer einer polnischen Sp.z.o.o. gilt nicht als ständiger Vertreter im Inland

    | Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft kann weder nach § 13 AO 1977 noch nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Polen ständiger Vertreter dieser Gesellschaft sein. Sowohl beim Unternehmer selbst als auch bei dem Organ einer juristischen Person fehlt es bereits am „fremden Handeln“, welches der Vertreterbegriff verlangt (FG Düsseldorf 16.1.03, 15 K 8624/99 K, EFG 03, 1125, rkr.). |

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