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  • 01.09.2006 | Europäischer Gerichtshof

    Steuerberatungskosten sind auch für beschränkt Steuerpflichtige uneingeschränkt abziehbar

    von VRiFG Prof. Dr. Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH (6.7.06, C-346/04, Abruf-Nr. 062270) hat sich auf Vorlage des BFH mit dem Problem des eingeschränkten Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten bei beschränkter Steuerpflicht befassen müssen. Sofern dies nicht durch die objektive Verschiedenheit von Gebietsansässigen und Gebietsfremden gerechtfertigt ist, verstößt die Weigerung, die Gebietsfremden den Gebietsansässigen gleich zu stellen, gegen den EGV.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und in den Niederlanden ansässig. Aus einer Beteiligung an einer deutschen KG erzielte er im Streitjahr 1997 beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG von 146.373 DM, die aber weniger als 90 v.H. seines Welteinkommens betrugen. In seiner Steuererklärung machte er Steuerberatungskosten von 1.046 DM als Sonderausgaben geltend. Diese lehnte das FA unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 S. 5 EStG ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom FG Hamburg (11.11.03, EFG 04, 563) ebenfalls abgewiesen. Im anschließenden Revisionsverfahren legte der BFH (26.5.04, BStBl II, 994) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob es Art. 52 EGV widerspricht, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates anders als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern kann.  

     

    Anmerkungen

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 52 EGV einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen. Das Gericht bezieht sich im Urteil auf seine ständige Rechtsprechung. Danach umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Niederlassungsstaats. 

     

    Die direkten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; diese müssen ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben. Die nationalen Steuervorschriften dürfen deshalb keine offensichtliche oder verschleierte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit darstellen. An dieser Stelle erkennt der EuGH an, dass es objektive Unterschiede zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden gibt, auf Grund derer es nicht gegen den EGV verstößt, Gebietsfremden gewisse Steuervergünstigungen zu versagen. Somit musste die Frage beantwortet werden, ob der objektive Unterschied zwischen der Situation eines Gebietsfremden und der eines Gebietsansässigen es erlaubt, dass § 50 Abs. 1 S. 5 EStG einem Gebietsfremden den Abzug der Steuerberatungskosten verwehrt, während ein Gebietsansässiger diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.  

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