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  • 01.12.2006 | Europäischer Gerichtshof

    Steuerabzug bei ausländischem Dienstleister – neue Entscheidung zu § 50a EStG

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hat sich erneut mit dem Problem befassen müssen, ob der Steuerabzug nach § 50a EStG auf Vergütungen im Zusammenhang mit den Leistungen ausländischer Künstler europarechtswidrig ist oder nicht. Hierzu hat das Gericht (3.10.06, C-290/04, Abruf-Nr. 063366) entschieden, dass das Freistellungsverfahren als solches nicht gegen den EGV verstößt. Auch das Steuerabzugsverfahren steht grundsätzlich den Art. 59 und 60 EGV nicht entgegen. Jedoch sind im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens alle dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilten Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Schließlich befasst sich der EuGH noch mit dem Anwendungsbereich des EGV: Art. 59 EGV ist dahin auszulegen, dass er nicht zugunsten eines Dienstleisters anwendbar ist, der die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Mitgliedes besitzt.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die im Inland Konzerte mit einer Popmusikergruppe veranstaltete. Deren künstlerische Darbietungen wurden ihr von ihrem als „E“ firmierenden Vertragspartner zur Verfügung gestellt. E war eine nicht zur Musikergruppe gehörende natürliche Person, die seinerzeit in den Niederlanden ansässig war, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dort auch keine Betriebsstätte unterhielt. E`s Staatsangehörigkeit ist nicht bekannt. Im ersten und dritten Quartal 1993 zahlte die Klägerin E für die erbrachten Leistungen insgesamt 438.600 DM. Einen Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterließ sie, obwohl E keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt hatte.  

     

    Das Finanzamt forderte durch Haftungsbescheid von der Klägerin die Zahlung von insgesamt 70.395,30 DM. Bei der Berechnung des Haftungsbetrags ging die Finanzbehörde davon aus, dass die Klägerin für die betreffende Leistung eine Bruttovergütung von insgesamt 469.302 DM (= 438.600 DM Nettovergütung zuzüglich 7 v.H. Umsatzsteuer) geschuldet habe und der Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 S. 3, 5und 6 EStG 15 v.H. der Bruttovergütung (= 16,05 v.H. der Nettovergütung) hätte betragen müssen. Das FG Hamburg hat die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen (26.7.01, EFG 01, 1553). Der BFH (28.4.04, BStBl II, 878) hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung in § 50a Abs. 4 EStG in der im Streitjahr 1993 gültigen Fassung und legte das Verfahren dem EuGH vor. 

     

    Anmerkungen

    Ausgangspunkt der Erörterungen des Gerichts ist die Feststellung, dass das Steuerabzugsverfahren und die seiner Durchsetzung dienenden Haftungsregelungen zwar eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen, dass sie aber ein legitimes und geeignetes Mittel sind, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte sicherzustellen. Dabei hebt das Gericht (auch) darauf ab, dass im Streitjahr 1993 Regelungen über die Beitreibung steuerlicher Forderungen im anderen Mitgliedstaat fehlten. 

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