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  • 04.07.2008 | Europäischer Gerichtshof

    Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste verstößt nicht gegen EU-Recht

    von Dipl.-Finw. Christian Hensel, Berlin
    Nach einer mit Spannung erwarteten Entscheidung des EuGH vom 15.5.08 in der Rechtssache Lidl Belgium ist der Ausschluss der Verrechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach den einschlägigen DBA mit den Grundfreiheiten der EU vereinbar. Eine Verlustverrechnung ist daher nur noch in Ausnahmefällen möglich (EuGH 15.5.08, C-414/06, Abruf-Nr. 081756)

     

    Sachverhalt

    Lidl Belgium ist eine in Deutschland ansässige Kommanditgesellschaft, die in Luxemburg eine Betriebsstätte eröffnet hatte. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Waren. Das Unternehmen beantragte, einen in 1999 bei der Betriebsstätte entstandenen Verlust von der inländischen Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies lehnte das FA ab. Die Sache gelangte vor den BFH. Dieser setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist es mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen einerseits Verluste aus seiner ausländischen Betriebsstätte nicht bei der Gewinnermittlung in Deutschland abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen DBA entsprechende Betriebsstättengewinne nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, andererseits aber eine solche Abzugsmöglichkeit für Verluste einer inländischen Betriebsstätte vorgesehen ist.  

     

    Anmerkungen

    Der EuGH entschied, dass die Ungleichbehandlung mit inländischen Betriebsstättenverlusten eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV darstellt. Denn der Steuervorteil – die Berücksichtigung der Betriebsstättenverluste bei der Gewinnermittlung – wird nicht gewährt, wenn die Verluste aus einer Betriebsstätte stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat als das Stammhaus belegen ist. Unter diesen Umständen ist die steuerliche Situation einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hat und eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat besitzt, ungünstiger als die, in der sie sich befände, wenn die Betriebsstätte in Deutschland belegen wäre.  

     

    Der EuGH untersuchte weiterhin, ob diese Ungleichbehandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (s. auch EuGH 13.12.08, C-446/03, Marks & Spencer, PIStB 06, 4). Von den beigetretenen Regierungen wurden im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht folgende Gründe zur Rechtfertigung vorgetragen:  

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