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  • 01.10.2006 | Europäischer Gerichtshof

    Hinzurechnungsbesteuerung nur noch eingeschränkt anwendbar

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Auf Vorlage des Special Commissioner of Income Tax London hat sich der EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes (12.9.06, C-196/04, Abruf-Nr. 062817) mit dem Problem der britischen Hinzurechnungsbesteuerung befassen müssen. Nach dem Urteilsspruch verstößt eine Hinzurechnungsbesteuerung nur dann nicht gegen Art. 43 und 48 EGV, wenn sie sich auf die Besteuerung rein künstlicher Gestaltungen beschränkt, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Dies bedeutet, dass von einer Hinzurechnungsbesteuerung abzusehen ist, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die ausländische Gesellschaft tatsächlich im ausländischen Mitgliedsstaat angesiedelt ist und dort wirklich wirtschaftlichen Aktivitäten nachgeht – und zwar ungeachtet etwaig vorhandener steuerlicher Motive.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, die Cadbury Schweppes plc, Muttergesellschaft des Cadbury-Schweppes-Konzerns und die Cadbury Schweppes Oberseas Ltd. mit Sitz in Großbritannien waren im Streitjahr 1996 u.a. an der im „International Financial Services Centre“ in Dublin/Irland (IFSC) ansässigen Cadbury Schweppes Treasury International beteiligt. Letztere hatte den Zweck, die Tochtergesellschaften des Cadbury-Schweppes-Konzerns zu finanzieren. Sie unterlag in Irland einer Ertragsbesteuerung von 10 v.H. 

     

    Nach dem Steuerrecht Großbritanniens werden die Gewinne einer ausländischen Gesellschaft, deren Kapital zu mehr als 50 v.H. von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft gehalten wird, der britischen Gesellschaft zugerechnet und bei dieser besteuert, wenn der ausländische Steuersatz weniger als drei Viertel des in Großbritannien geltenden Steuersatzes beträgt. Die von der ausländischen Gesellschaft entrichtete Steuer wird bei der britischen Gesellschaft angerechnet. Hiervon wird jedoch Abstand genommen, wenn die ausländische Tochtergesellschaft 90 v.H. ihrer Gewinne an die inländische Gesellschaft ausschüttet oder der „Motivtest“ bestanden wird. Beim „Motivtest“ muss die Gesellschaft nachweisen, dass es ihr weder bei den Umsätzen, noch bei der Gründung der ausländischen Gesellschaft vorrangig um eine Steuerminderung in Großbritannien ging. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, muss nunmehr der Commissioner in eigener Zuständigkeit prüfen. 

     

    Anmerkungen

    In Deutschland ist die Problematik der im IFSC ansässigen Tochtergesellschaften von den vier Dublin Docks-Urteilen des BFH (19.1.00, BStBl II 01, 222; 19.1.00, IStR 00, 182-184; 25.2.04, BStBl II 05, 14; 3.5.06, DStR 06, 1451-1454) her bekannt. In allen Verfahren konnte die deutsche Finanzverwaltung mit ihren steuerrechtlichen Überlegungen nicht durchdringen. 

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