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  • 01.11.2007 | Europäischer Gerichtshof

    Grenzüberschreitende Finanzleistungen innerhalb des Konzerns

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 18.7.07 (C-231/05, Fall Oy AA, Abruf-Nr. 073295) mit einer Besonderheit des finnischen Steuerrechts beschäftigt – dem Konzernbeitrag. Bei einer Beteiligungsquote von mindestens 90 v.H. sind sowohl die Finanzleistung der Mutter- an die Tochtergesellschaft als auch die Finanzleistung der Tochter- an die Muttergesellschaft steuerlich abzugsfähig. Bei der leistenden Gesellschaft handelt es sich um Betriebsausgaben, bei der empfangenden Gesellschaft um Einnahmen. Weitere unabdingbare Voraussetzung ist, dass beide Gesellschaften ihren Sitz in Finnland haben. Das Verfahren betrifft die Auslegung der Art. 43 EGV. Die geltende finnische Rechtslage wurde als mit dem EGV vereinbar qualifiziert.

     

    Sachverhalt

    Die AA Ltd. hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich und hält über zwei Gesellschaften mittelbar 100 v.H. der Anteile an der in Finnland ansässigen Oy AA. Die AA Ltd. erwirtschaftete im Jahr 2003 Verluste. Da die Geschäftstätigkeit der AA Ltd. auch für die Oy AA von Bedeutung war, beabsichtigte diese, einen Konzernbeitrag an die AA Ltd. zu zahlen, um deren wirtschaftliche Stellung zu sichern.  

     

    Aus diesem Grund richtete die Oy AA an den Keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss) einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der Frage, ob der geplante Konzernbeitrag im Rahmen der Veranlagung der Oy AA für die Steuerjahre 2004 und 2005 als abzugsfähige Ausgabe anzusehen sei. Der Zentrale Steuerausschuss lehnte dies ab, weil die empfangende Gesellschaft nicht in Finnland ansässig sei. Die Oy AA focht den Vorbescheid beim vorlegenden Gericht an. Daraufhin hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

     

    Vorlagefrage: Sind die Art. 43 und 56 EGV unter Berücksichtigung von Art. 58 EGV und der Richtlinie 90/435/EWG dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der finnischen Konzernbeitragsregelung entgegenstehen, wonach Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Konzernbeitrags im Rahmen der Besteuerung ist, dass sowohl der Geber des Beitrags als auch dessen Empfänger in Finnland ansässige Gesellschaften sind? 

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