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  • 06.08.2009 | Europäischer Gerichtshof

    EuGH schafft Klarheit über das Gebot der Rechtsformneutralität für den Herkunftsstaat

    von Dipl.-Kffr. Nina Vogel, Frankfurt (Oder)

    Seit dem Urteil des EuGH in der Rs. avoir fiscal (EuGH 28.1.86, C-270/83) wird über eine europarechtlich gebotene Rechtsformneutralität kontrovers diskutiert. Mit dem Beschluss des EuGH in den verbundenen Rs. KBC Bank NV und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer NV zum belgischen Dividendenbesteuerungssystem scheint diese Frage nun endgültig geklärt zu sein (EuGH 4.6.09, C-439/07 und C-499/07, Abruf-Nr. 092387).

     

    Fragestellung

    In der Rs. avoir fiscal hatte der EuGH entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen. Diese freie Wahl dürfe nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden.  

     

    Viele Jahre bestand einerseits Unklarheit, ob alle Mitgliedstaaten (Tochter-)Kapitalgesellschaften und Betriebsstätten per se gleich behandeln müssen oder ob nur die Mitgliedstaaten, die beide Niederlassungsarten bereits für die Steuerbemessungsgrundlage gleichwertig behandeln, ihre Vorschriften zu Steuervergünstigungen und Steuersatz rechtsformneutral auszugestalten haben. Andererseits war unklar, ob dieses Gebot nur für den Aufnahmestaat gilt oder ob beide Staaten, also sowohl der Herkunfts- als auch der Aufnahmestaat, zur rechtsformneutralen Besteuerung verpflichtet sind.  

     

    Zum ersten Problemkreis sind mehrere Urteile ergangen, doch hat der EuGH nirgends die Frage klar und eindeutig beantwortet, weil die Vorlagenfragen zur Rechtsformneutralität stets mit Ungleichbehandlungen von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen verknüpft waren. Im Inboundfall CLT-UFA (EuGH 23.2.06, C-253/03) hat der EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt, dass Betriebsstätten höher besteuert werden als Tochtergesellschaften. Spätestens hiernach geht die überwiegend herrschende Meinung davon aus, dass der EuGH für den Aufnahmestaat keine pauschale Rechtsformneutralität fordert. Vielmehr ist eine Gleichbehandlung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften nur dann geboten, wenn diese auch im rein nationalen Fall vergleichbar behandelt werden.  

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