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  • 03.04.2008 | Europäischer Gerichtshof

    EuGH kippt ständige BFH-Rechtsprechung zu Verlusten aus Dotationskapital

    von Dipl.-Kffr. Nino Lavrelashvili, Vaduz
    Der EuGH hat sich in einem aktuellen Verfahren zur Berücksichtigung eines Währungsverlustes bei der Rückführung von Dotationskapital geäußert, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat. Danach stellt die Nichtabzugsfähigkeit dieses Währungsverlustes eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar (EuGH 28.2.08, C-293/06, Abruf-Nr. 080995).

     

    Sachverhalt

    Die Deutsche Shell GmbH mit Sitz in Deutschland unterhielt seit 1974 eine mit Dotationskapital ausgestattete Betriebsstätte in Italien, für die sie eine Handels- und Steuerbilanz nach italienischem Recht in Lira sowie eine gesonderte deutsche Bilanz in DM führte. 1992 brachte Shell alle Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte in eine italienische Tochtergesellschaft ein und veräußerte die Anteile anschließend an Dritte. Der Kaufpreis wurde in Lira gezahlt. Hieraus wurde das ausstehende Dotationskapital in Höhe von ca. 83,65 Mrd. Lira zurückgezahlt. Die Umrechnung in DM ergab einen Währungsverlust von 122,6 Mio. DM (ca. 62,7 Mio. EUR), weil der Kurs der Lira seit Zuführung des Dotationskapitals gesunken war. Dieser Verlust konnte in Italien nicht berücksichtigt werden, da dort alle Vorgänge in italienischer Währung abgewickelt wurden. Auch in Deutschland konnte dieser Verlust nicht geltend gemacht werden, da sowohl negative als auch positive Betriebsstätteneinkünfte nach dem DBA freigestellt sind. Shell klagte hierauf auf Verletzung ihrer Niederlassungsfreiheit. Das FG Hamburg setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH den Sachverhalt zur Auslegung vor.  

     

    Anmerkungen

    Der EuGH entschied, dass die streitige Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, da Shell einen finanziellen Verlust erlitten hat, der weder in Italien noch in Deutschland berücksichtigt wird. Die Beschränkung kann weder durch die steuerliche Kohärenz noch durch die Aufteilung der Steuerhoheit gerechtfertigt werden. Das erste Argument ist nicht einschlägig, da bei einer Nichtberücksichtigung des Währungsverlusts (Nachteil) der Ausgleich durch einen unmittelbaren Vorteil fehlt. Beim zweiten Argument gesteht der EuGH den Mitgliedstaaten zwar zu, mangels Harmonisierung der nationalen Steuerrechtsordnungen negative Ergebnisse einer Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht bereits deshalb berücksichtigen zu müssen, weil diese Ergebnisse nicht im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Jedoch ist im Streitfall nur Deutschland in der Lage, die Währungsverluste zu berücksichtigen, da sie im Betriebsstättenstaat nie entstehen können. Folglich sind sie in die deutsche Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. 

     

    Dasselbe gilt auch für das weitere Argument, dass der Währungsverlust nicht aufgrund nationaler Vorschriften berücksichtigt werden kann. Danach könnten selbst bei einer von der Symmetrietheorie abweichenden Auslegung des DBA die Währungsverluste aufgrund des § 3c EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Speziell hierzu führte der EuGH aus, dass ein Mitgliedstaat, der aufgrund eines DBA auf die Ausübung seiner Steuerhoheit verzichtet hat, sich nicht auf seine fehlende Besteuerungsbefugnis bezüglich der Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte berufen kann, um die Ablehnung des Abzugs solcher Betriebsausgaben zu rechtfertigen, die im Betriebsstättenstaat kraft ihrer Natur nicht berücksichtigt werden können.  

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