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  • 01.11.2007 | Europäischer Gerichtshof

    EuGH kippt Abzugsverbot von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Nach deutschem Steuerrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) dürfen Schulgeldzahlungen für unterhaltsberechtigte Kinder an Privatschulen in anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Jetzt hat der EuGH entschieden, dass es dem Gemeinschaftsrecht entgegen steht, wenn die steuerliche Vergünstigung bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell versagt wird – so der EuGH in seinen Entscheidungen vom 11.09.07 (C-76/05 und C-318/05, Abruf-Nrn. 073068 und 073106).

     

    Sachverhalt

    In dem einen EuGH-Verfahren (C-76/05) zahlten die im Inland zur Einkommensteuer veranlagten Kläger in den Streitjahren 1998 und 1999 Schulgeld von mindestens 10.000 DM pro Jahr für die Ausbildung ihrer Kinder an einer Privatschule in Schottland. Diese Aufwendungen machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend (§ 33 Abs. 1 EStG). Nachdem das beklagte FA die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung abgelehnt hatte, beantragten die Kläger vor dem FG Köln die Anerkennung der Schulgeldaufwendungen als außergewöhnliche Belastung, hilfsweise den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.  

     

    Das FG Köln entschied im Klageverfahren, dass Schulgeldzahlungen an Schulen in einem anderen Mitgliedstaat nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, weil die Regelung nur den Besuch bestimmter inländischer Schulen erfasse. Allerdings legte das Gericht die Sache dem EuGH vor, weil zweifelhaft sei, ob die Beschränkung der Vergünstigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Schulgeldzahlungen an bestimmte inländische Schulen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.  

     

    Anmerkungen

    Der EuGH (11.09.07, C-76/05) hat nun die Bedenken des FG Köln geteilt und entschieden, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen an bestimmte inländische Schulen gegen Gemeinschaftsrecht, nämlich die Dienstleistungsfreiheit der ausländischen Bildungsanbieter verstößt. 

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