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  • 13.05.2009 | Europäischer Gerichtshof

    EuGH bestätigt EU-Widrigkeit beim Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Bereits im Verfahren Grønfeldt hatte sich der EuGH mit dem Problem des zeitlich unterschiedlichen Übergangs vom alten Körperschaftsteuerrecht zum neuen Körperschaftsteuersystem bei Inlands- und Auslandsbeteiligungen befasst (EuGH 18.12.07, C-436/06, s. Wilke, PIStB 08, 57). Er hatte entschieden, dass die Ungleichbehandlung der Veräußerung von Anteilen an ausländischen und inländischen Gesellschaften im Veranlagungszeitraum 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG verstößt. In einem aktuellen Verfahren ging es nunmehr um die Frage der erstmaligen Anwendung der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Bei der Beurteilung der Regelung des § 8 Abs. 3 KStG n.F. kam das Gericht erwartungsgemäß zu demselben Ergebnis (EuGH 22.1.09, C-377/07, STEKO, Abruf-Nr. 091358).

     

    Sachverhalt

    STEKO setzte ausländische Aktien (Beteiligung unter 10 %) in der Bilanz ihres am 31.12.01 abgeschlossenen Wirtschaftsjahrs nicht mehr mit dem früheren Buchwert, sondern wegen eines Kursrückgangs mit einem niedrigeren Teilwert an. Daraus hätte sich eine Minderung des zu versteuernden Gewinns um 80.245,74 DM ergeben. Das FA erkannte den Ansatz dieses niedrigeren Teilwerts an, da es sich bei den gesunkenen Kurswerten der Aktien um eine dauerhafte Wertminderung handele. Es hielt jedoch die Gewinnminderung für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, weil § 8b Abs. 3 KStG n.F. und das damit aufgestellte Verbot des Abzugs einer solchen Wertminderung auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften bereits im Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich (FG Rheinland-Pfalz 29.9.05, 6 K 2727/04, EFG 06, 1696). Die eingelegte Revision hatte der BFH ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage vorgelegt (4.4.07, I R 57/06, BStBl II 07, 945):  

     

    Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt als für Inlandsbeteiligungen?  

     

    Anmerkungen

    Der deutsche Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2001 die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen nach § 8b Abs. 3 KStG bereits zum 1.1.01 eingeführt. Für Inlandsbeteiligungen galt dagegen bis zum 31.12.01 noch das alte Recht. Damit wäre bei einer vergleichbaren Inlands­beteiligung eine steuerwirksame Teilwertabschreibung in 2001 noch möglich gewesen. Darin sah der EuGH eine Beschränkung der Kapitalsverkehrsfreiheit. Auch eine nur vorübergehende Ungleichbehandlung kann eine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten darstellen.  

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