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  • 05.02.2008 | Europäischer Gerichtshof

    Die Switch-over-Klausel in § 20 AStG ist mit dem EGV vereinbar

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hat im Urteil Columbus Container Services BVBA & Co. (6.12.07, C 298/05, Abruf-Nr. 080330) sich mit der Frage befassen müssen, ob die Switch-over-Klausel in § 20 Abs. 2 AStG (betreffend ESt und KSt) und in § 20 Abs. 3 AStG a.F. (betreffend VSt) die Niederlassungs- und/oder Kapitalverkehrssteuerfreiheit berührt. Hierzu hat er nicht zur Freude der Steuerpflichtigen entschieden. Denn Art. 43 und 56 EGV sei dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines DBA mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen ESt freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.

     

    Sachverhalt

    Columbus ist eine KG belgischen Rechts und ein Koordinationszentrum i.S. der Königlichen Verordnung Nr. 187 vom 30.12.82. Nach dieser Verordnung wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der in Belgien von Koordinationszentren erzielten Gewinne nach der „Cost-plus“-Methode (Kostenaufschlagsmethode) pauschal ermittelt. An Columbus sind acht in Deutschland ansässige Angehörige derselben Familie mit einem Anteil von jeweils 10 v.H. und eine deutsche Personengesellschaft, deren Anteile ebenfalls Mitgliedern dieser Familie gehören, mit 20 v.H. beteiligt. Die wirtschaftliche Tätigkeit von Columbus besteht im Wesentlichen in der Verwaltung von Kapitalanlagen i.S. von § 10 Abs. 6 S. 2 AStG. Durch diese Verwaltungstätigkeit erzielte Columbus 1996 „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ von 8.044.619 DM und „sonstige Einkünfte“ von 53.477 DM. 1996 besteuerte die belgische Steuerverwaltung den von Columbus erzielten Gewinn zu dem für Koordinationszentren geltenden Steuersatz von 30 v.H. 

     

    Nach deutschem Recht ist Columbus eine Personengesellschaft. Das FA qualifizierte die sonstigen Einkünfte nach § 20 Abs. 2 AStG a.F. mit Feststellungsbescheid bei den Gesellschaftern als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend. Die von Columbus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hingegen besteuerte das FA bei den Gesellschaftern unter Anrechnung der darauf in Belgien erhobenen Steuer. Columbus legte gegen die Bescheide mit Ausnahme desjenigen über die sonstigen Einkünfte beim FA Einspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage beim FG Münster. Das FG (5.7.05, EFG 05, 1512) hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

     

    Widerspricht es den Bestimmungen in Art. 43 EGV und in Art. 56 bis 58 EGV, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem DBA nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien? 

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