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  • 08.06.2010 | EU-Beitreibungsrichtlinie

    Neufassung verstärkt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

    von Dipl.-Kffr. Nina Vogel, Oestrich-Winkel

    Am 16.3.10 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine neue Beitreibungsrichtlinie (BTR). Somit löst die BTR 2010/24/EU (ABl. L 84 vom 31.3.10, S. 1-12) die 1976 erlassene Richtlinie ab, die in den letzten 32 Jahren etliche Male geändert wurde. Allerdings bringt die neue BTR nicht nur mehr Klarheit und Übersichtlichkeit. Sie erweitert, vertieft und vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Auf diesen verbesserten Möglichkeiten liegt auch der Schwerpunkt des Beitrags. Zahlreiche Hinweise geben darüber hinaus eine erste Einschätzung, wie die Praxis nach der Umsetzung aussehen könnte.  

    1. Einleitung

    Grundsätzlich hat die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats keine Möglichkeit, Steuern außerhalb ihrer Staatsgrenzen beizutreiben. Durch die erhöhte Mobilität von Personen und Kapital mehren sich allerdings betrügerische Praktiken, um der Steuerschuld zu entkommen. Insbesondere die Grundverkehrsfreiheiten erschweren es den Mitgliedstaaten aber innerhalb der EU, Sicherheiten für die Zahlung der auf ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Steuern zu verlangen. Die Mitgliedstaaten haben deshalb eine Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen vereinbart. Bisher ist sie jedoch langsam, uneinheitlich, unkoordiniert und intransparent gestaltet. Der ganz überwiegende Teil der grenzüberschreitenden Forderungen kann nicht beigetrieben werden (laut Kommission ca. 95 %). Wie die jüngeren Urteile (EuGH 19.11.09, C-540/07, ABl. C 24 vom 30.1.10, S. 5; EuGH 18.3.10 C-318/08, Slg. 09 S. I-359; EuGH 27.11.08, C-418/07, Slg. 08 S. I-8947) zeigen, können sich die Mitgliedstaaten nicht auf Mängel bei der Zusammenarbeit ihrer Steuerbehörden berufen, um Einschränkungen der Grundverkehrsfreiheiten zu rechtfertigen - selbst wenn die Kooperationsmechanismen in der Praxis weder wirksam noch zufriedenstellend sein mögen.  

     

    Diesem Zustand soll die neue BTR Abhilfe schaffen und dazu beitragen, dass die negativen Auswirkungen der wachsenden Globalisierung auf den Binnenmarkt überwunden werden. Ihr Ziel ist es, europaweit ein effizientes und transparentes System zu etablieren. Die BTR ist bis zum 31.12.11 ins nationale Recht umzusetzen.  

    2. Aktuelle Beitreibungsrichtlinie

    Die aktuelle Beitreibungsrichtlinie fußt auf der Richtlinie 76/308/EWG vom 15.3.76. Diese RL galt vorerst nur zur Sicherung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sowie für Abschöpfungen und Zölle. Erst am 15.6.01 wurde ihr Anwendungsbereich durch die RL 2001/44/EG auf Einkommen- und Kapitalsteuern und Versicherungsprämien ausgeweitet. Nach zahlreichen weiteren Änderungen erließ der Rat am 28.5.08 aus Übersichtlichkeits- und Klarheitsgründen eine kodifizierte Fassung der Richtlinie (2008/55/EG). Anschließend regelte die Kommission die ausstehenden Fragen und Modalitäten durch die Durchführungsverordnung 1179/2008 (DV-VO), die am 1.1.09 in Kraft getreten ist. Die DV-VO enthält prozessuale Regelungen wie z.B. Fristen für die Übermittlung von Informationen oder verbindliche Vordrucke und Musterschreiben für die Kommunikation zwischen den Behörden.  

     

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