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  • 08.09.2010 | Doppelbesteuerung

    Umsetzung von abkommensrechtlichen Konsultationsvereinbarungen

    von RA StB Tim Lühn, FAStR, Lingen/Ems

    Der Gesetzgeber beabsichtigt durch das Jahressteuergesetz 2010 erstmals eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung von abkommensrechtlichen Konsultationsvereinbarungen einzuführen. Diese neue Regelung soll in § 2 Abs. 2 AO eingeführt werden und nach dem ebenfalls neu einzuführenden Art. 97 § 1 Abs. 9 EGAO bereits für nach dem 31.12.09 abgeschlossene Konsultationsvereinbarungen, d.h. auf den Veranlagungszeitraum 2010 Anwendung finden (vgl. Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2010, zu Art. 16). Der bisherige Wortlaut von § 2 AO soll unverändert zu dessen Abs. 1 gefasst werden.  

     

    1. Anlass der Regelungsabsicht

    Anlass für diese Regelung ist die unterschiedliche Beurteilung der innerstaatlichen Bindungswirkung von Konsultationsvereinbarungen nach Art. 25 Abs. 3 OECD-MA zwischen der Finanzverwaltung einerseits und der Rechtsprechung sowie Literatur andererseits. Die Finanzverwaltung bejaht eine Bindungswirkung bereits aufgrund der Transformation der entsprechenden DBA-Regelung in das jeweilige Vertragsgesetz an. Die Rechtsprechung und nahezu gesamte Literatur (bis auf einen Vertreter der Finanzverwaltung, Schröder, IStR 09, 48ff.) verneint dagegen in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH 11.11.09, I R 15/09, BFH/NV 10, 530 und Lühn, PIStB 10, 8 und Lühn PIStB 08, 247) eine innerstaatliche Bindungswirkung von Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen mangels einer eigenständigen Transformation in deutsches Gesetzesrecht nach der Anforderung des Art. 59 Abs. 2 GG. Auch eine innerstaatliche Bindungswirkung als Rechtsverordnung nach Art. 80 GG wird abgelehnt.  

     

    2. Änderung von § 2 Abs. 2 AO

    Mit dem neuen § 2 Abs. 2 AO soll das BMF ermächtigt werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Durchführung eines DBA einvernehmlich mit den zuständigen Behörden des jeweils anderen Vertragsstaats zu regeln und ergänzende Bestimmungen zur DBA-Auslegung aufgrund einer Verständigungs-/Konsultationsvereinbarung nach Art. 25 Ab. 3 OECD-MA zu erlassen. Das BMF (13.4.10, IV B 3 - S 1301/10/10003) hat bereits auf den Regierungsentwurf reagiert und beabsichtigt, die neue Regelung auf alle bereits im Veranlagungszeitraum 2010 ergehenden Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat zugeleitet werden, anzuwenden. Soweit es das BMF für notwendig erachtet, wird es auch bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Verständigungs-/Konsultationsvereinbarungen aufgrund der neuen Rechtsgrundlage umsetzen.  

     

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