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  • 01.07.2006 | Deutsch-rumänisches Abkommen

    Abkommen regelt Soziale Sicherheit neu

    von Ulrich Buschermöhle, Düsseldorf
    Am 1.6.06 trat das deutsch-rumänische Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft. Das Abkommen sichert und koordiniert den sozialen Schutz von Staatsangehörigen Deutschlands und Rumäniens im Bereich der Renten- und Unfallversicherung. So ermöglicht es u.a. die Zahlung von Renten in den jeweils anderen Staat und die Erfüllung von Voraussetzungen für einen Rentenanspruch durch die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten. Im Bereich der Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür, dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können. Auch werden Doppelversicherungen und damit doppelte Beitragslasten für Arbeitnehmer vermieden, die für ihren Arbeitgeber vorübergehend im anderen Land tätig sind. Welche Auswirkungen dieses Abkommen auf die Beschäftigung Ihrer Arbeitnehmer in Rumänien haben wird, ist nachfolgend dargestellt:

     

    Territorialprinzip

    Wie in allen anderen Abkommen über Soziale Sicherheit, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, besteht auch im deutsch-rumänischen Abkommen das Territorialprinzip (Art. 6 des Abkommens). Damit unterliegt ein deutscher Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung in Rumänien ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit Rumäniens und nicht mehr denen der Bundesrepublik Deutschland.  

     

    Entsendung von Arbeitnehmern

    Wird ein Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber zeitlich befristet nach Rumänien entsandt, um dort eine Arbeit für ihn auszuführen, gelten in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung in Rumänien allein die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Renten- und Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 7 des Abkommens).  

     

    Hinweis: Für einen Arbeitnehmer, der am Tag des In-Kraft-Tretens des deutsch-rumänischen Abkommens bereits nach Rumänien entsandt war (§ 4 SGB IV), beginnt die Frist von 24 Kalendermonaten am 1.6.06. 

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