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  • 11.11.2010 | Der praktische Fall

    Verlagerung von Managementfunktionen ins Ausland zur Ausschaltung von § 50d Abs. 3 EStG

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und Dipl.-Kfm. Daniel Kaczarepa, Frankfurt (Oder)

    Ist eine Kapitalgesellschaft aus einem Nicht-DBA-Staat an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt, belegt Deutschland die entsprechenden Dividendenzahlungen mit 15 % KESt zuzüglich 5,5 % SolZ. Im folgenden Musterfall wird untersucht, inwiefern durch die Kombination von „Rule Shopping“ und „Treaty Shopping“ ein Quellensteuerabzug verhindert werden kann, wenn gleichzeitig Managementfunktionen ins Ausland verlagert werden. Dabei ist zu beachten, dass hier die zentrale Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG nicht greifen darf.  

    1. Der Ausgangsfall

    Die gewerblich tätige A-Ltd. (Private Limited Company) mit Sitz und Geschäftsleitung in Hongkong ist zu 100 % an der C-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland beteiligt. Die C-GmbH schüttet eine Dividende an die ausländische Konzernmutter aus.  

     

    Da zwischen Hongkong und Deutschland kein DBA besteht, wird der Fall allein nach nationalem Außensteuerrecht gelöst. Zunächst muss die C-GmbH ihr zu versteuerndes Einkommen in Deutschland versteuern, da sie dort aufgrund ihres Sitzes und ihrer Geschäftsleitung mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Ferner unterliegt sie mit ihren Einkünften gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer.  

     

    Die A-Ltd. ist gemäß §§ 2 Nr. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 1 KStG und 49 EStG in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, sofern sie inländische Einkünfte erzielt. Kraft ihrer gewerblichen Tätigkeit erzielt die A-Ltd. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Zusammenhang muss man wissen: § 8 Abs. 2 KStG gilt nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften! Ausländische Körperschaften können auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb beziehen.  

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