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  • 07.09.2011 | Der praktische Fall

    Steuerliche Aspekte des Outbound-Engagements in schweizerischen Betriebsstätten

    von StB Prof. Dr. Wolfgang Kessler, Dipl.-Kfm. Moritz Philipp und Dipl.-Vw. Bogdan Hinz, Freiburg i.Br.

    In vielen Fällen wird das Auslandsengagement eines inländischen Unternehmers über eine Betriebsstätte strukturiert. Aus steuerrechtlicher Sicht gilt es dabei sowohl die Behandlung der Betriebsstätte im Belegenheitsstaat als auch die inländische Besteuerung des Stammhauses zu würdigen. Besteht ein DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmers und dem Betriebsstättenstaat, muss neben der jeweiligen nationalen Rechtslage auch das Abkommensrecht beachtet werden. Insbesondere der inländischen Stammhaus-Struktur kommt für die Steuereffizienz erhebliche Bedeutung zu.  

    1. Ausgangssachverhalt

    Mehrere natürliche - in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige - Personen haben über die deutsche Adventure Concept GmbH (AC-GmbH) innovative und einmalige Pläne zur Gestaltung von Indoor-Freizeitparks entwickelt. Die AC-GmbH betreibt selbst in mehreren deutschen Großstädten entsprechende Freizeitparks. In 2011 entscheiden die Gesellschafter der AC-GmbH, die Aktivitäten auf das Nachbarland Schweiz auszudehnen. Da die AC-GmbH kein operatives Risiko tragen möchte, soll das Freizeitpark-Konzept in der Schweiz durch einen fremden Dritten - die schweizerische CH-AG, die über ein entsprechendes Grundstück verfügt - realisiert werden. Hierfür soll eine Lizenz von der AC-GmbH an die CH-AG vergeben werden.  

     

    Schließlich besteht auf Seiten der Gesellschafter der AC-GmbH der Wunsch, eine Parallelstruktur zu der Beteiligung an der AC-GmbH zu errichten. Über diese Parallelstruktur - an der sich neben den bisherigen Gesellschaftern der AC-GmbH weitere in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen beteiligen wollen - soll eine schweizerische Betriebsstätte (CH-BS) errichtet werden. Die CH-BS soll sodann für die CH-AG die Entwicklung des Freizeitpark-Konzepts in der Schweiz übernehmen und wird hierfür von dieser vergütet. Aus der schweizerischen Betriebsstätte sollen Projektentwicklungsdienstleistungen verschiedenster Art erbracht werden, z.B. die Beratung in technischen und gestalterischen Planungsfragen, Baubetreuung, Projektkoordination, Entwicklung eines Betriebskonzepts, Auswahl geeigneter Dienstleister, PR-Arbeit etc. Gegebenenfalls soll die CH-BS - nach vorheriger Anmietung von der CH-AG - auch gewerbliche Flächen des Indoor-Freizeitparks untervermieten. Die CH-BS verfügt in der Schweiz über Büroräume sowie Personal.  

    2. Fragestellungen

    1. Welche deutsch-steuerlichen Konsequenzen resultieren aus der Erbringung von Projektentwicklungsleistungen in der schweizerischen Betriebsstätte eines deutschen Stammhauses?

     

    2. Welche Struktur lässt sich zur steuereffizienten Repatriierung der schweizerischen Betriebsstättengewinne nach Deutschland entwickeln?

     

    3. Wie ist die Lizenzvereinbarung zwischen der AC-GmbH (Deutschland) und der CH-AG (Schweiz) steuerrechtlich zu behandeln?

    3. Lösungshinweise zu Frage 1: Besteuerung der schweizerischen Betriebsstättengewinne

    3.1 Abkommensrechtliche Würdigung

     

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