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  • 01.06.2007 | Der praktische Fall

    So planen Sie bei einem Wegzug nach Großbritannien die Nachfolge richtig

    von RA Dr. Tom Offerhaus, München und Colin Moore, London

    Beim Wegzug von Deutschland nach Großbritannien lassen sich die Einkommensteuerlasten durch die Ausnutzung des steuerlichen Status eines „resident but not domiciled“ erheblich reduzieren. Mit diesem Status unterliegen in Großbritannien nur die Einkünfte aus britischen Quellen bzw. die nach Großbritannien eingeführten Einkünfte („Remittance-Basis-Besteuerung“) den britischen Einkommensteuersätzen. Während dieser Status für Einkommensteuerzwecke ein Leben lang halten kann, wird man für Erbschaftsteuerzwecke ab einer gewissen Zeit der Wohnsitznahme als „deemed domiciled“ eingestuft. Dann unterliegt die Übertragung des gesamten weltweiten Vermögens im Todesfalle einer 40-prozentigen Erbschaftsteuer. Um diese Steuerfolge zu vermeiden, hat sich vielfach die Nutzung von Trusts eingebürgert. Am 22.3.06 hat der britische Finanzminister eine ganze Reihe von Änderungen zu der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Trusts angekündigt, welche in leicht abgeschwächter Form in den Finance Act 2006 eingeflossen sind. Dieser Praxisfall veranschaulicht die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen in Deutschland und Großbritannien unter der besonderen Berücksichtigung der neuen Besteuerungsregelungen für Trusts in Großbritannien. 

    1. Sachverhalt

    Der Private Equity Fondsmanager H ist deutscher Staatsangehöriger. Am 1.3.03 zog er wegen eines äußerst lukrativen Jobangebotes nach Großbritannien und gab seinen deutschen Wohnsitz auf. Anfang 2007 wurde der Fonds verkauft. Als Fondsmanager partizipierte H an dem Veräußerungserlös mit einem mehrstelligen Millionenbetrag. Sein Vermögen besteht nun aus einem Kapitalvermögen (deutsche und ausländische Aktien und Wertpapiere) in Höhe von 20 Mio. EUR, welches auf der Kanalinsel Jersey verwaltet wird, aus einem Bankguthaben in London über 500.000 EUR sowie einer fremdvermieteten Immobilie in London im Wert von 5 Mio. EUR und seit mehr als zehn Jahren einem fremdvermieteten Haus in Deutschland im Wert von 3 Mio. EUR. H ist verheiratet und hat ein Kind. Die Familie plant, auf absehbare Zeit in London wohnen zu bleiben. H überlegt sich, wie er steueroptimal Vermögen an Frau und Kind übertragen kann bzw. welche Steuerfolgen im Falle seines Versterbens eintreten würden.  

    2. Unentgeltliche Vermögensübertragungen in Deutschland

    Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpft an die Steuer-inländereigenschaft sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Steuerinländer gelten dabei Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben bzw. die als deutsche Staatsangehörige sich noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Selbst wenn die vorgenannten Tatbestände nicht erfüllt sein sollten, könnte sich ein beschränktes deutsches Besteuerungsrecht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergeben, soweit Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG unentgeltlich übertragen wird.  

     

    Hinweis: Bei Wohnsitznahme in einem „Niedrigsteuerland“ ist auch die erweitert beschränkte Steuerpflicht zu beachten (§§ 2, 4 AStG). Diese führt dazu, dass für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Wegzug nicht nur das Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG der Besteuerung in Deutschland unterliegt, sondern darüber hinaus sämtliche Vermögensteile, deren Erträge nicht ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 EStG wären. 

     

    2.1 Unentgeltliche Übertragungen im Fünfjahreszeitraum

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