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  • 01.08.2007 | Der praktische Fall

    Neue Definition der steuerlichen Ansässigkeit im polnischen Einkommensteuerrecht

    von Dipl.-Volksw. Wojciech Stiller und StB Krzysztof Modzelewski

    Aufgrund der ab dem 1.1.07 geltenden Definition zur „steuerlichen Ansässigkeit“ erstreckt sich nun die polnische unbeschränkte Steuerpflicht auf natürliche Personen, die in Polen den Mittelpunkt des persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses haben oder sich dort länger als an 183 Tagen innerhalb eines Steuerjahres aufhalten. Hiervon betroffen sind Steuerpflichtige, die seit dem 1.1.07 in die polnische unbeschränkte Steuerpflicht reingerutscht sind und bisher die Vorteile der beschränkten Steuerpflicht in Polen sowie die abkommensrechtliche Freistellung der polnischen Einkünfte am Wohnsitzstaat genossen haben. So unterliegen in Polen bestimmte Einnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen nur einer pauschalen Bruttobesteuerung von 20 v.H. Der folgende Fall verdeutlicht die Auswirkungen der neuen steuerrechtlichen Definition des „polnischen“ Wohnsitzes anhand eines bei einer polnischen Tochtergesellschaft angestellten deutschen Geschäftsführers. 

    1. Sachverhalt

    Die deutsche A-GmbH gründete 2005 eine Tochtergesellschaft in Polen. Für die Geschäftsführung der polnischen GmbH (Sp. z o.o.) wurde der in Deutschland mit seiner Familie wohnhafte P bestellt, der monatlich ein Gehalt von 5.000 EUR von der Sp. z o.o. bezieht. Seit 2005 ist P beruflich nur als Geschäftsführer der Sp. z o.o. tätig. In Polen hat er sich eine Wohnung angemietet und bis auf die Weihnachtszeit und gelegentliche Dienstreisen hält er sich seitdem in Polen auf. Bislang hatte P jedoch keine Absicht in Polen dauernd zu bleiben. Welche Steuerfolgen treffen P hinsichtlich seines Geschäftsführergehalts im Zeitraum von 2005 bis 2007. 

    2. Steuerfolgen bis 2006

    P unterliegt in Deutschland mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht. Da er zudem in Polen nach innerstaatlichem Recht beschränkt steuerpflichtig ist, liegt eine steuerliche Doppelbelastung vor. 

     

    2.1 Abkommensrecht

    Im Ausgangsfall ist das DBA-Polen vom 14.5.03 anwendbar. P ist i.S. dieses Abkommens in Deutschland ansässig. Aufgrund der Rechts- und Begriffsunterschiede zwischen der deutschen und polnischen Seite kommt es zum Qualifikationskonflikt der Einkünfte, die von Geschäftsführern bezogen werden. So gelten in Polen Geschäftsführervergütungen als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erfasst der polnische Begriff „zarza?d“ (Vorstand) auch die Geschäftsführung einer Sp. z o.o., sodass aus polnischer Sicht die Einkünfte als Verwaltungsratsvergütungen i.S. des Art. 16 DBA-Polen der polnischen Besteuerung unterliegen. Nach deutschem Steuerrecht beziehen Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Vorschrift des Art. 16 DBA-Polen ist insoweit nicht anwendbar, da sich die Begriffe „Aufsichtsrat“ und „Verwaltungsrat“ nur auf Aktiengesellschaften beziehen und es in der Vorschrift an dem Begriff „Geschäftsführung“ fehlt. Demzufolge qualifiziert die deutsche Finanzverwaltung abkommensrechtlich die Einkünfte von Geschäftsführern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach dem DBA-Polen grundsätzlich im Tätigkeitsstaat zu besteuern sind. 

     

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