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  • 01.04.2006 | Der praktische Fall

    Entsendung deutscher Mitarbeiter nach Russland

    von RA StB FAStR Silvia Sparfeld M. A., München/Moskau, Dipl.-Jurist Ekaterina Gorlova und Dipl.-Jurist Iwan Meleschenko, beide Moskau

    Die anhaltend positive Entwicklung in der russischen Wirtschaft in den letzten Jahren führt dazu, dass immer mehr deutsche Unternehmen eigene Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Russland errichten oder dort ein Joint Venture begründen. Dabei hat die deutsche Muttergesellschaft regelmäßig ein Interesse daran, dass Personen ihres Vertrauens vor Ort tätig werden oder Fachleute, die den Arbeitnehmern vor Ort spezifische Kenntnisse vermitteln sollen. Für den zu entsendenden deutschen Arbeitnehmer bieten die niedrigen Steuersätze in Russland häufig einen besonderen Anreiz. Im Rahmen der Entsendung stellen sich jedoch der deutschen Muttergesellschaft und dem zu entsendenden Arbeitnehmer eine Vielzahl steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Fragen, die anhand des nachfolgenden Musterfalls in den wesentlichen Grundzügen beantwortet werden sollen. 

    1. Sachverhalt

    Eine deutsche Gesellschaft (Gesellschaft DE) beabsichtigt in Russland ein Produktionsunternehmen in Form einer russischen Obschetstvo s Ogranichennoj Otvetstvennostju (OOO), die in etwa der deutschen GmbH entspricht, zu errichten. Zu diesem Zweck soll ein deutscher Mitarbeiter als Produktionsleiter vor Ort angestellt und ein weiterer deutscher Mitarbeiter zum Geschäftsführer der russischen OOO bestellt werden. Beide Arbeitnehmer sollen dort für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren tätig werden. Der künftige Produktionsleiter wird mit seiner Familie in Russland eine Wohnung beziehen und die Wohnung in Deutschland aufgeben. Dagegen wird der für die Position als Geschäftsführer vorgesehene Arbeitnehmer seinen Wohnsitz mit seiner Familie in Deutschland beibehalten und in Russland nur eine Zweitwohnung beziehen. Auch ist vorgesehen, dass er regelmäßig mehrere Wochen in Deutschland bei seiner Familie verbringen kann und noch teilweise für die Gesellschaft DE in bisheriger Position tätig wird. 

    2. Lösung

    Zunächst werden die möglichen Entsendungsformen dargestellt. Anschließend werden diese steuerlich aus der Sicht des entsendeten Arbeitnehmers gewürdigt. Dies schließt auch die russische Sozialsteuer ein. 

     

    2.1 Entsendungsformen

    Den Arbeitnehmern stehen im Ausgangsfall für ihre Tätigkeiten in Russland bei der OOO folgende Entsendungsformen zur Verfügung: 

    • Direkte Anstellung bei der russischen OOO (Produktionsleiter)
    • Arbeitnehmerentsendung (Geschäftsführer)

     

    2.1.1 Direkte Anstellung des Produktionsleiters

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