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  • 01.09.2006 | Der praktische Fall

    Betriebsprüfung in einem international tätigen Unternehmen

    von StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt a.M.

    Die Abgabenordnung verankert die Verpflichtung zur Abgabe von Steuer-erklärungen. Auf Basis der eingereichten Steuererklärungen folgen Veranlagungen (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) mit (Vorbehalts-) Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid. Zur Steuersicherung finden bei Unternehmen in Abhängigkeit von der Betriebsgröße in regelmäßigen Zeitabständen Betriebsprüfungen statt, die dann zu endgültigen Veranlagungen führen. Dort lassen teure Überraschungen häufig nicht lange auf sich warten. Allerdings ist auch das Ausbleiben jeglicher Anpassungen nicht notwendigerweise ein Gütesiegel für die betriebliche Steuerpolitik. Im Musterfall kommt es bei einem international tätigen Unternehmen zu Beanstandungen wegen unterlassener Hinzurechnungsbesteuerung, dem Finanzierungskostenabzug bei einer Auslandspersonengesellschaft und auf dem Gebiet der Verrechnungspreise.  

    1. Ausgangssachverhalt

    Seit vielen Monaten ist bei der Reibach GmbH in Heidelberg eine Betriebsprüfung im Gange, welche die Jahre 2002 bis 2004 betrifft. Nach langwierigen Vorbesprechungen hat der Betriebsprüfer S. Keptisch zwar einige kleinere Prüfungsfeststellungen zurückgenommen, beharrt aber für die Schlussbesprechung auf Ergebniskorrekturen in den folgenden drei Fällen: 

    2. Prüfungsfeststellung (Fall 1)

    Die Reibach GmbH hat sich gemeinsam mit einer niederländischen und belgischen Kapitalgesellschaft zu je einem Drittel an einer irischen Finanzholding beteiligt. Die irische Gesellschaft nutzt das von den Gesellschaftern gewährte Eigenkapital zur Vergabe von Darlehen und zum Halten eigener Beteiligungen. Die aus diesen Anlagen bei der Finanzholding in den Prüfungsjahren insgesamt resultierenden Zinsen von 3 Mio. EUR und Dividenden von 1,5 Mio. EUR werden in Irland mit maximal 10 v.H. besteuert. In welcher Höhe kann der Betriebsprüfer S. Keptisch das deutsche Einkommen korrigieren? Ist der Hinweis des deutschen Geschäftsführers auf Steuerfreiheit der Korrektur nach § 8b Abs. 1 KStG zutreffend? Gibt es ein anderes Argument gegen die Vorgehensweise des Betriebsprüfers?  

     

    Lösungshinweise

    Der Betriebsprüfer kann das deutsche Einkommen nach den §§ 7 ff. AStG korrigieren, wenn entsprechende Zwischeneinkünfte vorliegen. Die Hinzurechnungsbesteuerung möchte die Abschirmwirkung unterlaufen, die eintritt, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger bestimmte in- oder ausländische Einkünfte nicht mehr höchstpersönlich erzielt, sondern wenn er zwischen sich und die Einkunftsquelle eine ausländische Kapitalgesellschaft schaltet und die Einkunftsquelle auf die Kapitalgesellschaft mit der Folge überträgt, dass die Einkünfte nunmehr von dieser erzielt werden. Der Reibach GmbH können im Rahmen der (regulären) Hinzurechnungsbesteuerung Einkünfte hinzugerechnet werden, wenn  

     

    • an der irischen Finanzholding zu mehr als 50 v.H. Steuerinländer beteiligt sind (§ 7 AStG, „Deutschbeherrschung“) und
    • die irische Finanzholding in einem Niedrigsteuerland (niedrige Besteuerung – nach § 8 Abs. 3 AStG weniger als 25 v.H. Ertragsteuerlast) residiert und
    • die Gewinne nicht auf Grund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden (§ 8 AStG, „passive Einkünfte“).

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