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  • 05.10.2010 | DBA-VAE

    Neues DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschlossen

    von RA, FAStR, Michael Bisle, Augsburg

    Am 1.7.10 wurde ein neues DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterzeichnet (DBA-VAE). Vorausgegangen war ein fast vierjähriges Hin-und-Her, ob denn nun das alte DBA verlängert oder ein neues Abkommen abgeschlossen wird oder gar ein abkommensloser Zustand eintritt. Das neue Abkommen gilt rückwirkend auf den 1.1.09, muss allerdings noch durch Bundestag und Bundesrat gebilligt werden und bedarf auch noch der Ratifizierung durch die VAE. Es ist teilweise an das OECD-MA angelehnt, enthält demgegenüber aber einige Besonderheiten. Diese und die wesentlichen Neuregelungen werden in diesem Beitrag vorgestellt.  

    1. Grundlegendes

    Bereits die Überschrift des neuen Abkommens vermag einen kleinen Hinweis darüber zu geben, mit welcher Einstellung Deutschland in die Verhandlungen mit den VAE getreten ist. Denn nannte das alte Abkommen neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung als weiteren Abkommenszweck die „Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen“, bezweckt das neue Abkommen auch die „Vermeidung der Steuerverkürzung“. Der Aufbau des DBA-VAE entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA), ist allerdings nicht in die Abschnitte I bis VII unterteilt, sondern reiht die einzelnen Artikel aneinander. Ergänzt wird das Abkommen durch das Protokoll vom 1.7.10 zum Abkommen. Entgegen dem OECD-MA erfasst das DBA-VAE nur noch die Einkommensteuer sowie vergleichbare ertragsabhängige Steuern (vgl. Art. 2 Abs. 2 DBA-VAE). Die Einbeziehung der Vermögensteuer in Art. 2 Abs. 3 a) DBA-VAE a.F. wurde aufgrund der bestehenden Rechtslage in Deutschland gestrichen.  

     

    Das neue Abkommen findet nach Art. 29 Abs. 2 DBA-VAE rückwirkend auf den 1.1.09 Anwendung, so dass auch kein vorübergehender abkommensloser Zustand eintritt. Abweichend von der sonst üblichen Abkommens-praxis bleibt auch das neue Abkommen nach Art. 30 Abs. 1 S. 1 DBA-VAE zunächst nur für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren in Kraft.  

    2. Abkommensberechtigung

    2.1 Persönliche Voraussetzungen: Ansässigkeit (Art. 1 DBA-VAE)

    Dem OECD-MA folgend bestimmt Art. 1 DBA-VAE den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens für Personen, die in einem Vertragsstaat oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Dabei wird in Anlehnung an das OECD-MA (vgl. Art. 3 Abs. 1 a) OECD-MA) der Begriff der Person für Abkommenszwecke in Art. 3 Abs. 1 b) DBA-VAE über natürliche Personen und Gesellschaften hinaus auch auf „alle anderen Personenvereinigungen“ ausgedehnt, was im DBA-VAE a.F. nicht der Fall war. Da eine nach dem Recht der VAE errichtete Personenhandelsgesellschaft dort als juristische Person gilt, fällt diese unter Art. 3 Abs. 1 b) und c) DBA-VAE (vgl. hierzu Hundt in Debatin/Wassermeyer VAE a.F. Art. 3 Rz. 9; zur Problematik der Anwendung von DBA auf Personengesellschaften BMF 16.4.10, IV B 2 - S 1300/09/10003, BStBl I 10, 354; Hruschka DStR 10, 1357 ff.; Schmidt IStR 10, 413 ff.).  

     

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