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  • 07.12.2009 | DBA-Schweiz

    Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen

    von Dipl.-Jur. Tim Lühn, RA/StB, Düsseldorf

    Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden (BFH 22.4.09, I R 53/07, Abruf-Nr. 092374).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine schweizerische Kapitalgesellschaft, erhielt im Streitjahr 2002 von einer deutschen AG eine Dividende. Bei der Auszahlung wurden 20 % der Dividende als Kapitalertragsteuer einbehalten und an das FA abgeführt. Auf Antrag der Klägerin erstattete das BZSt später ein Viertel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer, so dass die Dividende dem DBA-Schweiz entsprechend mit dem festgelegten Höchstsatz von 15 % belastet wurde. Daraufhin beantragte die Klägerin beim FA die Erstattung der restlichen Kapitalertragsteuer, da die Dividende nach § 8b Abs. 1 KStG nicht der Steuerpflicht unterliege und damit die Abgeltungswirkung von § 32 Abs. 1 KStG nicht greife. Diese Erstattung lehnten sowohl FA und FG ab und wurden jetzt vom BFH bestätigt.  

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des BFH gibt es im Streitfall keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der (verbleibenden) Kapitalertragsteuer. Da die Klägerin mit ihren von der deutschen AG vereinnahmten Dividenden im Inland beschränkt steuerpflichtig ist, besteht mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG eine Rechtsgrundlage zum Kapitalertragsteuerabzug. Hiernach wird Kapitalertragsteuer unabhängig davon erhoben, dass die kapitalertragsteuerpflichtige Dividende bei der Einkommensermittlung der dividendenempfangenden Kapitalgesellschaft nach deutschem Steuerrecht gemäß § 8b Abs. 1 KStG nicht angesetzt wird. Eine günstigere Besteuerung (im Streitfall nur 15 % Quellensteuer gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA-Schweiz statt 20 %) ist für die Erhebung der Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 EStG unbeachtlich.  

     

    Keine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO

    Im Streitfall beträgt die Kapitalertragsteuer nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 20 % der Dividende und reduziert sich nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) DBA-Schweiz auf 15 %. Die entsprechende Differenz wurde der Klägerin im Streitfall erstattet. Eine Erstattung der verbleibenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer wäre nach § 37 Abs. 2 AO nur möglich, wenn die der Kapitalertragsteuerabführung zugrunde liegende Steueranmeldung aufgehoben bzw. geändert wird oder ein Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO erreicht werden könnte (z.B. BFH 20.6.84, I R 283/81, BStBl II 84, 828). Vorliegend scheidet ein Anspruch auf Erteilung eines Freistellungsbescheides aus, da § 50d Abs. 1 S. 2 EStG nicht anwendbar ist. Gemäß Satz 1 können die betreffenden kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte nach § 43b EStG oder einem DBA nicht (was für die Erstattung der verbleibenden Kapitalertragsteuer erforderlich wäre) oder mit einem niedrigeren Steuersatz (die entsprechenden 5 % wurden bereits im Streitfall vom BZSt erstattet) besteuert werden.  

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