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  • 11.11.2010 | DBA-Österreich

    Aktuelles BMF-Schreiben zu Abfindungen

    von RA StB Dipl.-Jur. Tim Lühn, Lingen (Ems)

    Das BMF (26.8.10, IV B 2 - S 1301-AUT/07/10015-01, BStBl I 10, 645) hat das lange angekündigte Schreiben zur Behandlung von Abfindungen nach dem DBA Österreich veröffentlicht. Es ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.  

     

    1. Gültigkeit des Kausalitätsprinzips

    Für Abfindungen an Arbeitnehmer gilt das Kausalitätsprinzip. Das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich steht dem Arbeitsausübungsstaat unabhängig von der Ansässigkeit des Arbeitnehmers im Auszahlungszeitpunkt der Abfindung zu. Dies gilt ebenfalls, wenn  

     

    • der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Arbeitsausübungsstaat wegzieht,
    • das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Beendigungszeitpunkt beendet wird (z.B. Arbeitsfreistellung infolge Kündigung) und der Arbeitnehmer weiterhin Gehaltszahlungen erhält
    • der Arbeitnehmer Gehaltszahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält,
    • gesetzliche oder freiwillige Abfindungszahlungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Urlaubsentschädigung an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

     

    Soweit jedoch der Arbeitsausübungsstaat die vorstehenden Arbeitseinkünfte trotz der Zuweisung nach seinem innerstaatlichen Recht nicht besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese vom BMF allgemein als „Abfindungszahlungen“ bezeichneten Arbeitseinkünfte gemäß Art. 28 Abs. 1a DBA-Österreich vom Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden.  

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