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  • 01.05.2006 | Checkliste für Wegzugsfälle

    So dokumentieren Sie gegenüber dem Finanzamt Ihren Wegzug ins Ausland richtig

    von RA StB Dr. Jochen Ettinger, München

    Bei einem Wegzug ins Ausland ist vom Steuerpflichtigen und dessen Beratern unbedingt darauf zu achten, den erfolgten Wegzug bzw. die in bestimmten Situationen ausreichende Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen klar und im Streitfall nachweisbar zu dokumentieren. Der nachfolgende Beitrag soll hier praktische Hilfestellungen geben. 

    1. Allgemeines

    Bei der Beratung wegzugswilliger Steuerbürger taucht immer wieder die Frage auf, welche Punkte unbedingt eingehalten werden müssen, damit der Wegzug steuerlich anerkannt wird. Wesentliche Punkte sind in den unten stehenden Checklisten zusammengefasst. Dabei liegt immer eine Einzelfallbewertung vor, wann jemand noch eine Wohnung i.S. von § 8 AO in Deutschland hat. Ergänzend ist auch die Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.von § 9 AO zu beachten. Pauschal lässt sich an dieser Stelle zumindest sagen, dass nicht zwingend sämtliche der unten aufgelisteten Merkmale erfüllt werden müssen, oder aber, welche Merkmale bei ihrer Nichterfüllung zwingend zur Annahme eines deutschen Wohnsitzes führen. 

     

    Beachte: Jeder Einzelfall ist vom Berater sorgfältig zu analysieren. Der Mandant muss dem Berater für dessen Einschätzung sämtliche – sei es auch noch so intime – Details seiner Lebensumstände offen legen.  

    2. Unterscheidung: DBA-Land oder Nicht-DBA-Land

    Erfolgt der Wegzug in ein Nicht-DBA-Land (wie z.B. Monaco), muss der Steuerpflichtige vollständig wegziehen, d.h. jeden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach nationalem deutschen Steuerrecht aufgeben (vgl. Checkliste unter Punkt 3). Auf Grund des Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz auf dem Gebiet der Ertragssteuern bzw. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern gilt auch im Verhältnis zur Schweiz wegen der dort geregelten überdachenden Besteuerung im Ergebnis dasselbe. 

     

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