Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2005 | Bundesministerium der Finanzen

    BMF legt Grundsätze zur EG-rechtskonformen Anwendung des § 6 AStG dar

    von RA StB Dr. Jochen Ettinger, München
    Im Nachgang zur Entscheidung des EuGH in der Rs. Hughes de Lasteyrie du Saillant vom 11.3.04 (PIStB 04, 256) sowie in Reaktion auf das insoweit gegen Deutschland laufende Vertragsverletzungsverfahren hat nunmehr auch das BMF mit Schreiben vom 8.6.05 (Az. IV B 5 – S 1348 - 35/05, Abruf-Nr. 040871) reagiert. Hierin werden die Grundsätze zur weiteren Anwendung von § 6 AStG in der derzeitigen Fassung bis zum In-Kraft-treten der geplanten gesetzlichen Neuregelung dargelegt.

     

    Hintergrund

    Nach der EuGH-Entscheidung (a.a.O.) hatte die EU-Kommission auch das gegen Deutschland laufende Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf eine EG-Rechtswidrigkeit von § 6 AStG wieder aufgenommen. Nach mehr oder minder einhelliger Meinung des im Anschluss dazu ergangenen Schrifttums verstößt § 6 AStG ebenso wie seine vom EuGH verworfene Parallel-Vorschrift des französischen Steuerrechts gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags und muss angepasst werden. Der deutsche Gesetzgeber plant demzufolge eine entsprechende Änderung von § 6 AStG. Ein Entwurf hierzu liegt bereits vor (vgl. Ettinger, PIStB 05, 146 f.). Dem Vernehmen nach ist beabsichtigt, die Änderung noch im Jahr 2005 durch das Gesetzgebungsverfahren zu bringen. Das BMF-Schreiben soll für die Übergangszeit bis zum In-Kraft-treten der gesetzlichen Neuregelung gelten. 

     

    Inhalt des Schreibens

    Nach dem BMF-Schreiben ist trotz der anzunehmenden EG-Rechtswidrigkeit von § 6 AStG derzeitige Fassung in Fällen von Wegzügen ins EU-Ausland oder in einen EWR-Staat die Wegzugsteuer zunächst festzusetzen. Sie ist dann aber von Amts wegen zu stunden. Die Stundung erfolgt zinslos, aber unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die folgenden Fälle: 

     

    • Der Steuerpflichtige veräußert die Anteile insgesamt oder teilweise, oder

     

    • der Steuerpflichtige ist nicht mehr in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR unbeschränkt steuerpflichtig (d.h. Fälle des „Weiterzugs“ in Drittstaaten), oder

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents