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  • 01.07.2005 | Bundesfinanzministerium

    Wegzugsteuer wird gestundet

    Das BMF hat jetzt mit Schreiben vom 8.6.05 (IV B 5 - S 1348 - 35/05, DStR 05, 1056, Abruf-Nr. 040871) auf die Entscheidung des EuGH (11.3.04, PIStB 04, 256) zur französischen Wegzugsbesteuerung reagiert. Nunmehr wird die weiterhin bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat festgesetzte Steuer bis zu einer gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen zinslos gestundet. Dies gilt so lange, bis der Beteiligungsinhaber seine Anteile veräußert, in ein Drittland verzieht oder dem deutschen FA nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden. Ist die Steuer bei einer Veräußerung geringer als der nach § 6 AStG errechnete Betrag, wird der Differenzbetrag nach § 227 AO erlassen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Mitgliedstaat der EU oder des EWR nicht berücksichtigt wird.(OH) 

    01.07.2005 |

    01.07.2005 |

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 163 | ID 89709

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