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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur atypisch stillen Beteiligung bestätigt

    Einkünfte eines inländischen Gesellschafters aus einer im DBA Ausland ansässigen atypisch stillen Beteiligung werden als ausländische Betriebsstätteneinkünfte im Inland von der Besteuerung freigestellt. Die Abkommensbestimmungen über Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) einschließlich der Regelungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter sind auch dann anzuwenden, wenn die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen diese Gewinnanteile nicht ausdrücklich den Unternehmensgewinnen zuordnen.