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  • 11.01.2010 | Bundesfinanzministerium

    Abzugsbeschränkung bei Währungsverlusten

    Das BMF (23.11.09, IV B 5 - S 2118-a/07/10011, Abruf-Nr. 094116) hat zur Entscheidung des EuGH (28.2.08, C-293/06 „Deutsche Shell“) Stellung genommen. Der EuGH hatte entschieden, dass Art. 52 EG-Vertrag (jetzt Art. 43 EG) i.V. mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist. Ferner hindere Art. 52 EG-Vertrag (jetzt Art. 43 EG) i.V. mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) auch eine Regelung, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat. Das BMF merkt insbesondere zum ersten Aspekt an, dass der EuGH lediglich über eine Rechtsfrage entschieden habe, die sich im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit einer Betriebsstätte im EU-/EWR-Ausland stellte. Der Nachweis, dass in einem konkreten Einzelfall ein Währungsverlust vorliegt, der in Deutschland berücksichtigt werden muss, obliegt nach § 90 Abs. 2 AO dem Steuerpflichtigen. Wird der Nachweis erbracht, ist unter Bezugnahme auf Rz. 44 des EuGH-Urteils der betreffende Währungsverlust für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage des inländischen Unternehmens im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Betriebsstätte zu berücksichtigen.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132694

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