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  • 01.05.2006 | Bundesfinanzhof

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze von Glücksspielveranstaltern

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Erst unlängst hat der BFH (vgl. Jahn, PIStB, 05, 242) festgestellt, dass sich die Betreiber von Geldspielautomaten oder Unterhaltungsgeräten in Gaststätten oder Spielhallen unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach der 6. EG-Richtlinie (EG-RL) in dem Sinne berufen können, dass § 4 Nr. 9 UStG keine Anwendung findet. In einem weiteren Urteil hat der BFH (22.9.05, V R 52/01, Abruf-Nr. 060602) jetzt entschieden, dass dies auch für Glücksspielveranstaltungen wie Roulette oder Black Jack gilt. Auch illegale Glücksspiele sind hiernach umsatzsteuerfrei und zwar bei Tätigwerden eines als Unternehmer anzusehenden „Strohmanns“ sowohl bei ihm als auch bei dem Hintermann.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betrieb im Streitjahr (1990) in einem inländischen Spielcasino die Glücksspiele Roulette und Black Jack, allerdings ohne die vorgeschriebene Zulassung. Inhaber der Spielcasinokonzession war nicht der Kläger, sondern ein Dritter. Dennoch behandelte das FA den Kläger als wirtschaftlichen Betreiber und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (FG Düsseldorf 28.6.00, EFG 01, 1397). Der Unternehmer könne sich jedenfalls unmittelbar auf die für ihn günstigere Regelung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL berufen, wonach Glücksspielumsätze steuerbefreit seien. Im Revisionsverfahren machte das FA geltend, dass die erzielten Umsätze dem Kläger zuzurechnen seien, weil der wirkliche Konzessionsinhaber nur als „Strohmann“ fungiere. Außerdem könne sich der Kläger nicht auf eine erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung nach der 6. EG-RL berufen. Die Revision blieb erfolglos. 

     

    Anmerkungen

    Mit diesem Urteil setzt der 5. Senat des BFH konsequent seine bisherige Rechtsprechung zur „stillen Harmonisierung“ des nationalen Steuerrechts mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht fort. Der BFH folgt hierbei sowohl der Rechtsprechung des EuGH (17.2.05, C-453/02, DStR 05, 371 – Linneweber) als auch seiner eigenen Rechtsprechung (12.5.05, V R 7/02, Abruf-Nr. 052220; 19.5.05, BFH/NV 05, 1881).  

     

    Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der Kläger die Glücksspiele illegal betrieb, weil nicht er, sondern ein Dritter Konzessionsinhaber war. Letzterer fungierte somit als „Strohmann“ für den Kläger. Diesbezüglich stellt der BFH fest, dass der Konzessionsinhaber als zivilrechtlicher Vertragspartner seiner Kunden umsatzsteuerlich als „leistender Unternehmer“ anzusehen ist. Umsatzsteuerlich liegt ein Kommissionsgeschäft vor (§ 3 Abs. 11 UStG 1980) mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die Besorgungsleistung (die „fingierten“ Umsätze des „Hintermanns“ an den Konzessionsinhaber) als steuerfrei zu behandeln sind. Zwar kann sich der Glücksspielveranstalter nicht auf die inländische Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9b UStG 1980 berufen, da weder eine öffentliche Spielbank betrieben wird, noch das Rennwett- und Lotteriegesetz einschlägig ist. Ungeachtet dessen kann er sich jedoch unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL (RL 77/388/EWG) berufen.  

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