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  • 01.08.2007 | Bundesfinanzhof

    Zur Abnehmerbescheinigung und der Angabe des Bestimmungsorts in „Abholfällen“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    § 6a Abs. 3 UStG knüpft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Steuerfreiheit des Umsatzes an die Führung eines ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweises. In den Fällen der Warenbeförderung durch den Abnehmer, hat der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer schriftlich zu versichern, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Zudem bedarf es in den Beförderungsfällen einer Angabe des Bestimmungsorts. Der BFH hat sich in der Entscheidung vom 7.12.06 (V R 52/03, Abruf-Nr. 070564) und 1.2.07 (V R 41/04, Abruf-Nr. 071290) mit der Frage auseinandergesetzt, welche inhaltlichen Mindestanforderungen eine solche Abholerbescheinigung haben muss und wie konkret der Bestimmungsort anzugeben ist.

     

    Sachverhalt (V R 52/03)

    Der Gebrauchtwagenhändler G erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung für 2000 u.a. elf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die spanische Autohandelsfirma E. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung ging das FA davon aus, dass es sich bei der E um eine „Scheinfirma“ gehandelt habe und versagte wegen Nichtordnungsmäßigkeit des Buch- und Belegnachweises insofern die Umsatzsteuerfreiheit.  

     

    Demgegenüber sah das FG in sechs der elf Fälle den Buch- und Belegnachweis als erbracht an. Denn der Geschäftsführer der E hatte dort selbst die Fahrzeuge abgeholt und durch seine Unterschrift versichert, dass das Fahrzeug in ein Land des übrigen Gemeinschaftsgebiets verbracht wird und dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die fehlende Angabe eines konkreten Bestimmungsorts hielt das FG für entbehrlich, da sich aus der Rechnungsadressierung an die spanische Unternehmensanschrift der E mit hinreichender Sicherheit darauf schließen lasse, dass die Fahrzeuglieferung nach Spanien habe gehen sollen. Der BFH verwies das Verfahren zwar zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das FG zurück, machte jedoch zugleich deutlich, dass die Beurteilung einer hinreichend konkreten Bestimmungsortsangabe dem FG als „Tatsacheninstanz“ obliege und die vorliegende Wertung des FG insofern nicht zu beanstanden sei.  

     

    Sachverhalt (V R 41/04)

    Die mit Recycling beschäftigte R vereinbarte mit dem österreichischen Unternehmen AT Lieferungen von Altpapier. AT holte das Papier im Dezember 2000 bei der R in Deutschland ab und verbrachte das Material nach Österreich. Daraufhin wertete R diesen Vorgang im Voranmeldungszeitraum Januar 2001 als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Im Zuge einer Außenprüfung versagte das FA diese Steuerfreiheit, da R als Belegnachweis nur die der AT erteilten Rechnungen und ergänzende Lieferscheine vorweisen konnte. Beides war jeweils an die Unternehmeranschrift der AT in Österreich adressiert, der Endbestimmungsort der Ware ergab sich daraus jedoch nicht. Auf entsprechende Nachforderung der R bestätigte AT im Juli 2001 per Fax, dass sie die Waren in Deutschland übernommen und nach Österreich verbracht habe. Das FA hielt diese Bestätigung mangels konkreter Bestimmungsortbenennung weiterhin für unzureichend. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt und hielt im vorliegenden Fall die globale Angabe des Bestimmungslandes für ausreichend. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG in der Rechtsfrage des Belegnachweises, dass die nachträgliche Verbringensbestätigung als nachholbarer und inhaltlich ausreichender Belegnachweis angesehen werden könne. 

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