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  • 08.10.2009 | Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug bei Auslandswahlstation

    von RA StB Dipl.-Jur. Tim Lühn, FAStRecht, Düsseldorf

    Aufwendungen eines Referendars für eine Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a DBA-USA 1989). Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen (BFH 11.2.09, I R 25/08, Abruf-Nr. 092175).

     

    Sachverhalt

    Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang Aufwendungen eines Rechtsreferendars bei einer US-amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können, wenn der Referendar sowohl von dieser Kanzlei eine Tätigkeitsvergütung als auch von seiner Ausbildungsstelle ein monatliches Gehalt bezogen hat. FA und FG hatten die für den USA-Aufenthalt geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Fahrten zur Arbeit im Verhältnis des von der Justizverwaltung bezogenen steuerpflichtigen Arbeitslohns zu der steuerfreien Tätigkeitsvergütung der US-Kanzlei aufgeteilt. Die steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung der US-Kanzlei wurde um die anteiligen Werbungskosten gekürzt und im Rahmen des Progressionsvorbehalts für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH bestätigte die Ansicht von FA und FG. Nach Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a DBA-USA 1989 werden bei einer in Deutschland ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Quellen in den USA ausgenommen, die nach dem DBA in den USA besteuert werden können. Das führt im Streitfall dazu, dass die Vergütung der US-Kanzlei sowie die mit ihr korrespondierenden Werbungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen dürfen. Die Tätigkeitsvergütung der US-Kanzlei kann nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-USA 1989 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in den USA besteuert werden. Diese Vergütung stammt aus Quellen innerhalb der USA gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 2 DBA-USA 1989, weil die USA in Übereinstimmung mit dem DBA-USA 1989 das ihnen zustehende Besteuerungsrecht ausgeübt haben.  

     

    Die von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte i.S. des Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 1 DBA-USA 1989 umfassen positive und negative Einkünfte sowie Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit und die damit zusammenhängenden Werbungskosten. Die entsprechende Ermittlung dieser Einkünfte erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts. Inwieweit Werbungskosten den steuerfreien Einkünften zuzuordnen sind, richtet sich nach dem Veranlassungsprinzip. Wenn eine eindeutige Feststellung der Veranlassung nicht möglich ist, sind nach der Rechtsprechung des BFH die entsprechenden Werbungskosten auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einkünfte nach den zu § 3c Abs. 1 EStG entwickelten Kriterien aufzuteilen. Im Streitfall führte dies dazu, dass die Aufwendungen des Klägers für den USA-Aufenthalt nur etwa zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen waren.  

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