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  • 05.08.2011 | Bundesfinanzhof

    Werbungskosten und Aufteilungsmaßstab bei Sprachkurs im Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einem aktuellen Urteil hat der BFH den Werbungskostenabzug bei einem Fremdsprachenkurs im Ausland weiter konkretisiert: Der Besuch eines Sprachkurses im Ausland ist hiernach regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der Aufteilung der Kosten für den Sprachkurs in einen privaten und beruflichen Anteil kann ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab gewählt werden (BFH 24.2.11, VI R 12/10, BFH/NV 11, 1217, Abruf-Nr. 111702).

     

    Sachverhalt

    Der Zeitsoldat war im Streitjahr bei der Bundeswehr als Offizier tätig und absolvierte daneben ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er als Diplom-Kaufmann abschloss. Im Streitjahr 2000 besuchte der Kläger einen mehrwöchigen Englisch-Sprachkurs in Südafrika. Hierfür machte er in seiner Einkommensteuererklärung sämtliche Aufwendungen (Gebühren für den Sprachkurs, Reise- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend, was das FA ablehnte. Das FG gab der Klage des Zeitsoldaten statt, der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück. Nachdem das FG im zweiten Rechtszug die Klage abgewiesen hatte (FG Baden-Württemberg 17.6.09, 1 K 100/07, EFG 10, 1100), hat der BFH nunmehr das Urteil erneut aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen  

     

    Anmerkungen

    In einer globalisierten Wirtschaft werden auch Fremdsprachenkenntnisse als Qualifizierungsmerkmal immer wichtiger. Damit stellt sich auch immer öfter die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung entsprechender Bildungsaufwendungen. Ob Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen als Werbungskosten/Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind oder aber als Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung unberücksichigt bleiben, hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Maße eine „berufliche Veranlassung“ der Aufwendungen vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist wie folgt zu differenzieren:  

     

    • Ein uneingeschränkter Abzug von Reisekosten als Bildungsaufwendungen (Werbungskosten/Betriebsausgaben) erfordert, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet, oder aber, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und private Interessen an der Reise von ganz untergeordneter Bedeutung sind (BFH 15.03.07, VI R 61/04, DStRE 07, 818).

     

    • Bei gemischt veranlassten Bildungsreisen hat sich der Große Senat endgültig vom Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Reisekosten verabschiedet und lässt einen teilweisen Werbungskostenabzug für den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zu (BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672, GStB 10, 39).

    Karrierechancen

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