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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug bei Einschaltung einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft

    | Wenn jemand im Namen oder unter dem Namen einer von ihm beherrschten nicht rechtsfähigen Domizilgesellschaft liechtensteinischen Rechts in der Bundesrepublik Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, dann sind ihm diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eigene zuzurechnen. In diesem Fall kann ihm auch der Vorsteuerabzug aus den an die Domizilgesellschaft adressierten Rechnungen zustehen (BFH 26.4.01, V R 50/99, BFH/NV 01, Beilage 9, 1206). (Abruf-Nr. 010946) |

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