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  • 01.03.2006 | Bundesfinanzhof

    Vorlage an den EuGH wegen zeitnaher Führung des Buchnachweises bei Exportumsätzen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Führung des durch Rechtsverordnung konkretisierten „Buch- und Belegnachweises“. Der BFH (10.2.05, BStBl II, 537, Abruf-Nr. 051010) hat hierzu den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob bei einer zweifelsfrei vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerfreiheit allein wegen der fehlenden Zeitnähe der buchmäßigen Aufzeichnung versagt werden könne und ob für die Beantwortung dieser Frage relevant sei, dass der Exporteur zunächst den wahren Geschehensablauf bewusst verschleiert habe.

     

    Sachverhalt

    Der deutsche Autohändler A-GmbH verpflichtete sich gegenüber dem belgischen Autohändler B zur Lieferung von 20 Pkws. Nach Überweisung des Kaufpreises holte B die Fahrzeuge bei der A-GmbH mit eigenem Transporter ab. Da der A-GmbH aus Gebietsschutzgründen aber nur bei Verkäufen in der näheren Umgebung ein Provisionsanspruch gegenüber dem Hersteller zustand, wurde pro forma der ortsansässige Kfz-Händler S zwischengeschaltet: Die Ausgangsrechnungen der A-GmbH wiesen daher einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an S aus. S überließ der A-GmbH Blankoformulare zur Ausstellung von Rechnungen über die Lieferungen an B.Als das FA den wahren Sachverhalt aufdeckte, widerrief die A-GmbH ihre Rechnungen gegenüber S und erstellte nunmehr – dem Geschehensablauf entsprechend – Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen an B.Nach Ansicht von FA und FG kam die Steuerfreiheit des § 6a UStG jedoch nicht mehr in Betracht, da es am zeitnahen Buchnachweis mangelte. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Bei den Nachweisvoraussetzungen mit Ausfuhren oder innergemeinschaftlichen Lieferungen wird zwischen Beleg- und Buchnachweis unterschieden. Während beim Belegnachweis die Nachreichung oder Korrektur von Unterlagen noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich ist, gehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung (BFH 28.2.80, BStBl II, 415) beim Buchnachweis bislang einhellig davon aus, dass dieser zwingend zeitnah vorzunehmen sei. Demzufolge könne auch im vorliegenden Fall nicht mehr nachträglich korrigiert werden. 

     

    Soweit ansonsten zweifelsfrei eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, hielt der BFH aber die Versagung der Steuerfreiheit allein wegen fehlender Zeitnähe des Buchnachweises unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten für zweifelhaft. Sein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stützte er dabei vor allem auf die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 12.12.03. In entsprechenden Fällen sollten Sie zugunsten Ihrer Mandanten die Steuerfestsetzung offen halten. 

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