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  • 01.06.2006 | Bundesfinanzhof

    Verrechnungspreise: Unterschiedliche Behandlung von verbundenen Unternehmen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Nach Ansicht des BFH (9.11.05, I R 27/03, Abruf-Nr. 060905) ist es gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedsstaat ansässig ist, mit dem eine Abkommensregelung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gilt oder nicht gilt. Damit folgt auch der BFH der Rechtsprechung des EuGH (5.7.05, C-376/03, ABlEU 05, C 271/4).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine deutsche Tochtergesellschaft der Automobilbranche, hatte mit der Muttergesellschaft in Italien einen Vertrag über technische Unterstützung und Lizenzierung geschlossen. Die italienische Muttergesellschaft verpflichtete sich, bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Markennamen etc.) zu überlassen und auf Anforderung qualifiziertes Personal zu entsenden. Im Gegenzug verpflichtete sich die deutsche GmbH zur Zahlung von Lizenzgebühren von 0,8 v.H. des Verkaufswertes der hergestellten oder verkauften Produkte sowie zur anteiligen Übernahme der angefallenen Kosten. Eindeutige vertragliche Abmachungen fehlten allerdings in den im Lizenzvertrag angesprochenen Anhängen. Auch wurde der Vertrag über die technische Unterstützung und Lizenz in wesentlichen Teilen nicht vereinbarungsgemäß tatsächlich durchgeführt. 

     

    Auf Basis dieser Vertragsvereinbarungen und der tatsächlichen Vertragsdurchführung ließen das beklagte FA und ihm folgend das FG München (EFG 03, 952) den Betriebsausgabenabzug nur für Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitszeiten von italienischem Personal zu, das sich nachweisbar in Deutschland aufgehalten hatte. Im Übrigen wertete das FG alle weiter gezahlten Lizenzgebühren als verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH (a.a.O.) hat die Revision zurückgewiesen. 

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft die unterschiedliche Behandlung von verbundenen Unternehmen nach DBA bei der Vereinbarung von Verrechnungspreisen und die Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht. Im Streitfall hat der BFH einen Teil der Lizenzgebühren, die eine als Zulieferer tätige deutsche Tochtergesellschaft eines italienischen Automobilkonzerns zu entrichten hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, weil es nach den Feststellungen des FG an einer hinreichend klaren Aufgabenfestlegung fehlte und der abgeschlossene Lizenzvertrag tatsächlich nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des Körperschaftsteuerrechts (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) liegt bei einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vor, die 

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