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  • 13.05.2009 | Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreiheit bei Exporten mit „gebrochenem Transportweg“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Ausfuhr- bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben beim Exporteur nach § 6 bzw. § 6a UStG umsatzsteuerfrei, soweit die gesetzlichen Tatbestände - insbesondere das Verbringen der Ware ins Ausland - nachgewiesen werden können. Umstritten ist insofern jedoch, ob diese Befreiungsvorschriften auch dann Anwendung finden, wenn die Warenbewegung beim Export geteilt ist und der Exporteur nur für den ersten Streckenteil Sorge zu tragen hat („gebrochener Transportweg"). Licht ins Dunkel dieser bislang ungeklärten Rechtsfrage könnte eine aktuelle BFH-Entscheidung bringen, in der das Gericht auch bei einem gebrochenen Transportweg von einer „einheitlichen Beförderungs-/Versendungslieferung" im Sinne von § 3 Abs. 6 UStG ausgegangen ist (BFH 30.7.08, XI R 67/07, Abruf-Nr. 083390).

     

    Sachverhalt

    Die in Großbritannien ansässige Unternehmerin GB hatte sich gegenüber dem in Deutschland ansässigen Abnehmer A zur Lieferung von Mobil­telefonen verpflichtet. Dabei wurde die „ship-to-hold"-Klausel vereinbart, wonach die vom Kunden bestellte Ware zunächst in ein sicheres Lager transportiert und dort vom Kunden abgeholt wird. Das Lager gibt dabei dem Kunden die Gelegenheit zur Warenkontrolle sowie dem Lieferanten die Sicherheit, dass der dortige Lagerhalter die Ware erst nach ausdrücklicher Freigabe (nach Zahlungseingang) an den Kunden herausgibt. Im vorliegenden Fall hatte die GB mit A einen Transport in ein in Deutschland von der D-GmbH (D) unterhaltenes Lager vereinbart. D ist eine Schwestergesellschaft der GB. Die von A bestellte Ware ließ GB per Spedition in das deutsche Lager der D transportieren und erteilte der D nach Zahlungseingang die Freigabe zur Herausgabe der Ware an A. A holte die Ware daraufhin im Lager ab und verbrachte sie an seinen Standort. Die GB erklärte diese Umsätze als in Großbritannien umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an A. Das FA ging demgegenüber davon aus, die GB habe die Ware im ersten Schritt „zur eigenen Verfügung" in das - letztlich noch ihrem eigenen Machtbereich zuzurechnende - deutsche Lager verbracht (§ 1a Abs. 2 UStG) und anschließend im zweiten Schritt aus dem deutschen Lager heraus an A geliefert. Letzteres stelle daher eine umsatzsteuerpflichtige Inlandslieferung dar. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der BFH der GB im Revisionsverfahren Recht, da er den Vorgang - trotz „gebrochener" Warenbewegung - als durchgängige und in Großbritannien beginnende Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 6 UStG ansah.  

     

    Anmerkungen

    GB hatte argumentiert, bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur habe sie - bei Unterstellung des typischen Geschehensablaufs einer späteren Warenfreigabe nach Zahlung - die wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Ware verloren. Das FG hatte dem entgegen gehalten, § 3 Abs. 6 UStG und die damit verbundene Ansiedlung des Leistungsorts in Großbritannien scheitere bereits daran, dass A die Verfügungsmacht erst nach Eintritt der zum Zeitpunkt der Versendung noch ungewissen Bedingung (Freigabe nach Zahlung) erhalten habe. Zudem setze § 3 Abs. 6 UStG voraus, dass der Abnehmer der Lieferung bereits bei Beginn der Beförderung/Versendung feststehe. Eine beispielsweise von A bestellte aber letztlich wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bezahlte Ware kann aus dem deutschen Lager heraus von der GB kurzfristig an einen anderen Abnehmer verkauft werden. Die Entscheidung, wem die Ware letztlich als Kunden ausgehändigt werde, falle damit erst im deutschen Lager.  

     

    Den BFH haben diese Argumente nicht überzeugt: Zwar sei es in der Tat für die Annahme einer Versendungs- oder Beförderungslieferung im Sinne von § 3 Abs. 6 UStG erforderlich, dass der Abnehmer bereits bei Transportbeginn feststehe. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hält der BFH es insofern aber nicht (mehr) für notwendig, dass dieser Abnehmer bereits dem Frachtführer aufgrund der Frachtpapiere bekannt sein müsse. Vielmehr reiche es (nunmehr) aus, wenn sich - insbesondere aus den Unterlagen - mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei ableiten lässt, dass der Abnehmer bei Transportbeginn festgestanden hat.  

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