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  • 01.04.2006 | Bundesfinanzhof

    Umsatzbesteuerung von „Duty-free“-Waren

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Umsätze im Transitbereich deutscher Flughäfen werden im Inland ausgeführt und sind damit steuerbar. Unter welchen Voraussetzungen der Verkauf von „Duty-free“-Waren eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung ist, hat der BFH jetzt brandaktuell mit Urteil vom 3.11.05 (V R 63/02, Abruf-Nr. 060535) entschieden.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt im Transitbereich deutscher Flughäfen „Duty-free“-Läden, in denen Reisende vor Flugantritt Geschenke und Gegenstände für den persönlichen Bedarf einkaufen können. Den Verkaufsbereich erreichen die Reisenden nur nach Zoll- und Passkontrolle mit gültigem Flugschein. In einem Ladenteil werden typische „Duty-free“-Waren wie Tabak, Alkohol und Kosmetika angeboten, in einem anderen Ladenteil höherwertige Waren (z.B. Uhren, Handtaschen oder Bekleidung).  

     

    Nachdem im Streitjahr (2001) das beklagte FA das bisherige umsatzsteuerliche Nachweisverfahren verschärft und sowohl Abnehmer- als auch Ausfuhrnachweise forderte, erklärte die Klägerin die „Duty-free“-Verkäufe als steuerfreie Umsätze, allerdings ohne den Nachweis der ausländischen Abnehmereigenschaft vorzulegen. Nachdem Einspruch und Klage erfolglos waren, machte die Klägerin mit der Revision geltend, der Verkauf von „Duty-free“-Waren an Drittlandsreisende beinhalte Ausfuhrlieferungen, die nach der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) von der USt befreit seien. Die Notwendigkeit eines Abnehmernachweises bestehe nur bei „Ausfuhren über den Ladentisch“ im normalen Einzelhandel, nicht aber bei Verkäufen von „Duty-free“-Läden im Transitbereich von Flughäfen. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. 

     

    Anmerkungen

    Die BFH-Entscheidung betrifft die Frage, ob der Verkauf in „Duty-free“-Läden im Transitbereich deutscher Flughäfen bei Reisenden, die ein Ziel in einem Drittland anfliegen, der USt unterliegen oder davon befreit sind. Das hat für die Preisbildung erhebliche Bedeutung. Der BFH legt zunächst dar, dass der Verkauf derartiger „Duty-free“-Waren steuerbar ist, weil auch der Transitbereich an deutschen Flughäfen umsatzsteuerlich zum „Inland“ zählt. Auch wenn im Transitbereich deutscher Flughäfen keine weiteren Pass- oder Personenkontrollen mehr erfolgen, zählt der Transitbereich noch zum deutschen Staatsgebiet und damit umsatzsteuerlich zum Inland.  

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