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  • 08.10.2009 | Bundesfinanzhof

    Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen auf vertraglicher Grundlage

    Zukunftssicherungsleistungen sind gemäß § 3 Nr. 62 EStG nur dann steuerfrei, wenn Sie aufgrund gesetzlicher Grundlage oder Ermächtigung geleistet werden. Dies gilt auch, soweit diese Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht.  

     

    Im Rahmen von Entsendungen werden vom Arbeitgeber des Öfteren zusätzliche Rentenversicherungen mit privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Diese dienen aufgrund des unterschiedlichen Leistungsumfangs der gesetzlichen Rentenversicherungssysteme der Deckung von Versorgungslücken beim Arbeitnehmer. Da diese Beitragszahlungen jedoch aufgrund vertraglicher Grundlage erfolgen, sind sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten.  

     

    Wie der BFH (28.5.09, VI R 27/06, Abruf-Nr. 092888) festgestellt hat, verstößt die fehlende Steuerfreiheit der Zahlungen nicht gegen EU-Recht im allgemeinen und die Arbeitnehmerfreizügigkeit im besonderen, da eine Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist. Dies gilt auch, soweit die Auszahlung aus diesem Versicherungsvertrag im Heimatland des Expatriates wiederum steuerpflichtig ist und es daher zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.  

     

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