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  • 01.05.2006 | Bundesfinanzhof

    Steuerfreiheit für „technische Fachkräfte“ der NATO-Truppen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    „Technische Fachkräfte“ i.S.d. Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind, auch wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie sich nur in ihrer Eigenschaft als „technische Fachkraft“ in Deutschland aufhalten. Ein solcher „Inlandsaufenthalt“ liegt vor, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die Person nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder ihren Heimatstaat zurückkehren wird. Maßgeblich sind hierbei die Verhältnisse aus Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums – so der BFH mit Urteil vom 9.11.05 (I R 47/04, Abruf-Nr. 060444).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist US-Staatsbürger und war seit 1990 als Soldat der US-Streitkräfte in Deutschland stationiert. Mit seiner deutschen Ehefrau bewohnte er in Deutschland außerhalb des Militärgeländes eine im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten befindliche Wohnung. Nach dem Militärdienst war der Kläger von 1998 bis 2001 bei einer US-amerikanischen Firma tätig, die die Streitkräfte in technischen Fragen berät. Seine Ehefrau war zu dieser Zeit ebenfalls in Deutschland berufstätig. Später verließen beide Ehegatten die Bundesrepublik. Bei der Veranlagung der Ehegatten erfasste das beklagte FA die Einkünfte des Klägers als im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt (FG Nürnberg 5.3.04, I 275/2002, EFG 04, 1257). Im Revisionsverfahren hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen. 

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falle einer technischen Fachkraft, die im Rahmen des NATO-Truppenstatuts vorübergehend im Inland tätig ist. Nachdem die Eheleute über einen längeren Zeitraum eine gemeinsame Wohnung außerhalb des US-Militärgeländes bewohnten, begründeten sie im Streitfall einen inländischen „Wohnsitz“. Für Angehörige einer militärischen Truppe oder des zivilen Gefolges eines Entsendestaates kann sich aber eine steuerrechtliche Privilegierung ergeben mit der Wirkung, dass die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland entfällt. Denn nach dem NATO-Truppenstatut gelten Aufenthaltszeiten eines Militärangehörigen oder des zivilen Gefolges nicht als Zeiten des „Aufenthaltes“ oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die betreffende Person „nur in dieser Eigenschaft“ im Inland aufhält, also der Inlandsaufenthalt ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut) – ein Aufenthalt auch aus „anderen Gründen“ im Inland ist damit schädlich.  

     

    Die einkommensteuerliche Privilegierung gilt in gleicher Weise für „technische Fachkräfte“. Hierunter versteht man solche Personen außerhalb des Militärs, deren Dienste eine Truppe benötigt und die in Deutschland ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zur Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten (Art. 73 Zusatzabkommen-NATO-Truppenstatut). Das Gericht stellt allerdings klar, dass auch für „technische Fachkräfte“ kein Sonderrecht gilt. Damit ist eine technische Fachkraft nur dann einkommensteuerlich privilegiert, wenn der Inlandsaufenthalt ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine dienstliche Veranlassung liegt nur vor, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die Fachkraft nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückkehren wird. Es kommt dabei entscheidend auf die Verhältnisse aus Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraumes an. 

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