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  • 01.02.2006 | Bundesfinanzhof

    Ständiger Vertreter im Sinne des DBA-Portugal

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Nach einem Urteil des BFH vom 3.8.05 (I R 87/04, Abruf-Nr. 051730) hat ein portugiesisches Unternehmen nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i.S. von Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Daran fehlt es, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland reist und sich hier bis zu 60 Tage im Kalenderjahr aufhält.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine in der Baubranche tätige portugiesische Kapitalgesellschaft, die vom 1.1.98 bis zum 20.12.98 als Subunternehmerin ohne Unterbrechung mehrere Bauausführungen in Deutschland von weniger als sechs Monaten unternommen hat. Als Betriebsleiter hatte die Klägerin auf den Baustellen wechselndes Personal eingesetzt, für die Unterbringung dieser Arbeitnehmer sorgten die jeweiligen Auftraggeber. Der Geschäftsführer der Klägerin reiste im Streitjahr 1998 vierzehn Mal für jeweils zwei bis fünf Tage nach Deutschland und hielt sich dort insgesamt 60 Tage auf. Seine Inlandaufenthalte dienten u.a. der Baustellenkontrolle. Für 1998 erlies nunmehr das FA gegenüber der Klägerin einen Körperschaftsteuerbescheid und schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Hierbei ging es davon aus, dass die im Inland erzielten Einkünfte der Klägerin der beschränkten Steuerpflicht unterlägen, da der Geschäftsführer als „ständiger Vertreter“ der Klägerin im Inland aufgetreten sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich dagegen die Klägerin. Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg. 

     

    Anmerkungen

    Der Streitfall betrifft die Frage, ob die Klägerin im Inland eine Betriebsstätte i.S. des Art. 5 DBA-Portugal (15.7.80, BGBl II 82, 130) begründet hatte. In Übereinstimmung mit dem FG Münster (24.5.04, EFG 04, 1498) als Vorinstanz lehnte der BFH dies ab. In Folge dessen durfte der im Streitjahr erzielte Gewinn der Klägerin nicht in Deutschland besteuert werden (Art. 7 Abs. 1 S. 1 DBA-Portugal).  

     

    Der für die Gewinnbesteuerung maßgebliche abkommensrechtliche Betriebsstätten-Begriff ergibt sich aus Art. 5 DBA-Portugal. Betriebsstätte ist hiernach jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 DBA-Portugal). Da die Bauausführungen der Klägerin jeweils sechs Monate nicht überschritten hatten, lag eine solche Geschäftseinrichtung im Inland nicht vor (Art. 5 Abs. 3 DBA-Portugal). Der BFH weist hierbei nochmals darauf hin, dass mehrere Bauausführungen in zeitlicher Hinsicht nicht zusammengerechnet werden dürfen und Arbeiten an verschiedenen Baustellen nur dann als einheitliche Bauausführung zu betrachten sind, wenn zwischen ihnen ein geographischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. auch Jahn, PIStB 04, 109).  

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