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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Liebhaberei bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen Ausländern

    | Steuerabzug und Haftung nach § 50a Abs. 4, 5S. 5 EStG setzen voraus, dass beim Vergütungsgläubigerbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49EStG entstehen; dazu muss feststehen, dass die Tätigkeit mitGewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Ob eine Tätigkeithingegen dem Bereich der „Liebhaberei“ zuzuordnen ist, mussbei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie beiunbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden. Denn der BFH hatklargestellt, dass das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kein„im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal“ ist, das nach§ 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben kann. Bei einerKapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Auslandführt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübteTätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. BestehenZweifel an der Gewinnerzielungsabsicht, trifft die Feststellungslastdafür die Finanzbehörde. Die Verletzung einer Pflicht zurBeschaffung von Beweismitteln führt für den Steuerpflichtigennur dann zu nachteiligen Rechtsfolgen, wenn zumindest Anhaltspunktedafür bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eineweitere Sachverhaltsaufklärung möglich gewesen wäre BFH7.11.01, I R 14/01. Abruf-Nr. 020408 |

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