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  • 05.05.2011 | Bundesfinanzhof

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Die Hoffnung vieler Bürger, nachträglich - nach Abschaffung der Eigenheimförderung - noch von der günstigen Rechtsprechung des EuGH zu profitieren, hat erst einmal einen Dämpfer erhalten. Der BFH ist der Auffassung, dass es europarechtlich nicht geboten ist, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland die Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren. In einer Parallelentscheidung vom gleichen Tag hat der BFH zudem entschieden, dass selbst bei unterstellter EU-Rechtswidrigkeit der Eintritt der Festsetzungsverjährung einem Anspruch auf Eigenheimzulage entgegenstünde (BFH 20.10.10, IX R 20/09, DStR 11, 215, Abruf-Nr. 110347; BFH 20.10.10, IX R 55/09, BFH/NV 11, 767, Abruf-Nr. 111287).

     

    Kontext und Sachverhalt

    Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des bis zum 31.12.05 geltenden EigZulG war die Gewährung der Eigenheimzulage davon abhängig, dass die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Inland belegen ist. Diesen Inlandsbezug beanstandete der EuGH (EuGH 17.1.08, C-152/05, BStBl II 08, 326). Gegenstand des zugrunde liegenden Vertragsverletzungsverfahrens war eine Benachteiligung dreier Gruppen von Personen, nämlich von  

     

    • Staatsbediensteten mit Wohnsitz im Ausland,
    • Grenzpendlern, deren Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und
    • aus Deutschland kommenden Diplomaten und EU-Beamten, also von Steuerpflichtigen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EStG.

     

    In dem Ausschluss der Eigenheimzulagenförderung dieser unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen für die in einem EU-Mitgliedstaat belegenen Wohnobjekte sah der EuGH einen Verstoß gegen Art. 18 EG (allgemeine Freizügigkeit; jetzt: Art. 21 AEUV), Art. 39 EG (Arbeitnehmerfreizügigkeit; jetzt: Art. 45 AEUV) und Art. 43 EG (Niederlassungsfreiheit; jetzt: Art. 49 AEUV). Die Finanzverwaltung hat dieses EuGH-Urteil umgesetzt und die Eigenheimzulage auch für EU-Ausländer mit beantragter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht im Inland für ihre Wohnobjekte im EU-Ausland gewährt (BMF 13.3.08, IV C 1 - EZ 1000/08/10001, BStBl I 08, 539). Ausgeklammert wurden aber ausdrücklich Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Inland, die für ihre Zweitwohnung im EU-Ausland die Eigenheimförderung begehrten.  

     

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