Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2005 | Bundesfinanzhof

    Grenzgänger werden in Deutschland besteuert

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Der BFH hat sich am 15.9.04 (I R 67/03,Abruf-Nr. 043220) zum Grenzgängerbegriff nach dem DBA-Schweiz geäußert und Folgendes klargestellt: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz gilt nicht als Grenzgänger, wenn er mehr als 60 mal im Jahr nach getaner Arbeit aus beruflichen Gründennicht an seinen Wohnort zurückkehrt. Er unterliegt dann nicht der deutschen Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Arbeitszeit oder der Zeitpunkt der Ankunft am Wohnort auf den Tag des Arbeitsantritts oder auf einen nachfolgenden Tag fällt (hierzu abweichend BFH 16.5.01, BStBI II, 633). Die Beweislast, dass er aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen in der Schweiz geblieben ist, trägt allein der Arbeitnehmer. Als beruflicher Grund für den Verbleib in der Nähe seines Arbeitsortes gilt auch die Rufbereitschaft.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger wohnte mit seiner zusammen veranlagten Ehegattin in Deutschland. In den Streitjahren (96 und 97) war er bei einer schweizer Gesellschaft in der Schweiz nichtselbstständig tätig. Die Entfernung zwischen seinem inländischen Wohnort und dem schweizer Arbeitsort betrug 58 km. An seinem schweizer Arbeitsort hatte der Kläger ein Ein-Zimmer-Studio angemietet.  

     

    In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre behandelte der Kläger den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn als steuerfrei. Dies begründete er damit, dass er zusätzlich zu seinem Bereitschaftsdienst an mindestens 65 Tagen (96) bzw. mindestens 93 Tagen (97) so lange im Betrieb gewesen sei, dass er in der Schweiz habe übernachten müssen. Das beklagte FA unterwarf hingegen den Arbeitslohn vollständig der deutschen ESt.  

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte der Kläger im Klageverfahren eine Aufstellung vor, aus der er insgesamt 73 (1996) bzw. 78 (97) „Nichtrückkehrtage“ ableitete. Das FG Baden-Württemberg (29.4.02, EFG 03, 1706) hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung von Art. 15 a DBA-Schweiz rügt, hat der BFH die Vorentscheidungen aufgehoben und zur abschließenden Entscheidung an das FG zurückverwiesen  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents