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  • 04.07.2008 | Bundesfinanzhof

    EU-Recht begünstigt den Abzug von ausländischen Verlusten in Altfällen

    von Dipl.-Finw. Christian Hensel, Berlin
    Mit seinem Urteil vom 29.1.08 hat der BFH die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Niederlassungsfreiheit fortgeführt und folgerichtig die Beschränkung des Verlustabzugs für ausländische Betriebsstätten­ver­luste aus Fremdenverkehrsleistungen nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 EStG als EU-widrig erkannt. Dieses pauschale Abzugsverbot geht über das hinaus, was zur Bekämpfung missbräuchlicher Konstruktionen erforderlich ist (BFH 29.1.08, I R 85/06, Abruf-Nr. 081319)

     

    Sachverhalt

    Der im Inland wohnende Kläger bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Daneben vermietete er seit 1993 sieben Wohnwagen in Österreich. In Deutschland erklärte der Kläger ab 1993 gewerbliche Einkünfte aus der Wohnwagenvermietung. Bis zum Jahr 1995 wurden vom FA Verluste von rund 210.000 DM berücksichtigt. Bei der Veranlagung 1996 vertrat das FA jedoch die Auffassung, die wiederum negativen Einkünfte aus der Wohnwagenvermietung seien nur in Österreich zu versteuern. Der Kläger habe in Österreich eine ständige Geschäftseinrichtung und somit eine Betriebsstätte unterhalten. Gemäß Art. 4 DBA-Österreich stehe daher Österreich das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Betriebsstätte zu. Die dagegen gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das FG München gab dem FA in der Sache Recht, berücksichtigte die in Rede stehenden Verluste jedoch im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts. Der BFH hob das Urteil auf und ließ den Abzug der Verluste aus der Wohnwagenvermietung zu, da der Ausschluss des Verlustausgleichs gemäß § 2a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 EStG nicht im Einklang mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags steht.  

     

    Anmerkungen

    Der im Inland ansässige Kläger war mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig. Im Streitjahr hatte er in Österreich im Rahmen seiner gewerblichen Wohnwagenvermietung eine Betriebsstätte unterhalten, aus der er Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen i.S. von Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich erwirtschaftete, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat. Für solche Einkünfte hat Deutschland nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich seinerseits kein Besteuerungsrecht. Die Einkünfte sind grundsätzlich nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.  

     

    Allerdings wirkt sich der Progressionsvorbehalt für gewerbliche Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte nicht aus, falls der Steuerpflichtige – nach dem bis zum VZ 1998 geltenden § 2a Abs. 3 S. 1 EStG 1990 – beantragt, seinen ausländischen Betriebsstättenverlust bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Inland abzuziehen. Das ist möglich,  

    Karrierechancen

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